Frage an Armin Schuster bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Armin Schuster
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Frage an Armin Schuster von Markus O. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schuster,
der EuGh hat am 21.12.16 geurteilt, dass eine anlasslose allgemeine Vorratsdatenspeicherung nicht mit der europäischen Grundrechtscharta vereinbar ist. Stattdessen muss sie "hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherungsdauer auf das absolut Notwendige beschränkt" sein, da sich ansonsten bei den Menschen ein Gefühl ständiger Überwachung einstellen kann. Wir sind uns sicherlich einig, dass mit dem absolut Notwendigen nicht eine allgemeine anlasslose Überwachung gemeint sein kann.
Sie haben, unter Berücksichtigung vorheriger Urteile des EuGh (2014) und des BverfG (2010, die jeweils gegen aktuelle Vorratsdatenspeicherunggesetze argumentierten, mit der Union stets für eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung plädiert und gemeinsam mit der SPD eine solche im Dezember 2015 in beispielloser Eile wieder eingeführt. Einwände und Verweise auf die bisherige Rechtssprechung schienen nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben.
Daher möchte ich Sie gerne fragen:
Wie ist das aktuelle Gesetz mit dem Gerichtsurteil des EuGh vereinbar?
Sehen Sie Änderungsbedarf?

Mit freundlichen Grüßen
Markus Opitz

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Opitz,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.12.2016, in der Sie sich erneut zum Thema Vorratsdatenspeicherung geäußert haben. Ich stimme mit Ihnen überein, dass es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um ein höchst sensibles Thema handelt.

Vorwegnehmen möchte ich, dass sich meine Ansicht und Argumentation gegenüber unserem bisherigen ausführlichen Mailverkehrs der letzten Jahre zu diesem Thema nicht geändert hat. Ich verweise insoweit auf meine persönlichen privaten Antworten, sowie auf meine Antworten auf abgeordnetenwatch.de .

Weder das Bundesverfassungsgericht, noch der Europäische Gerichtshof haben in denen von Ihnen angeführten Urteilen die Vorratsdatenspeicherung per se verboten. Es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass die konkreten gesetzlichen Ausgestaltungen den europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen müssen. Auch weiterhin bin ich der Auffassung, dass die deutsche Regelung den nationalen und europarechtlichen Anforderungen genügt und somit mit unserem Grundgesetz vereinbar ist.

Daher betrachte ich Ihre Frage abschließend als beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Armin Schuster MdB