(...) Dies hat aber entgegen Ihrer Formulierung nicht zu einem Verbot durch das Ministerium geführt. Nikotinhaltige Liquids die eine Wirkung auf den Körper haben, fallen nach geltendem Recht unter das Arzneimittelgesetz. (...)
(...) Tabak unterliegt nicht den arzneimittelrechtlichen Regelungen, da Tabakerzeugnisse vom Arzneimittelbegriff gesetzlich ausgeschlossen sind. (...)
Sehr geehrter Herr Schulte,
(...) Für den ersten Teil Ihrer Frage verweise ich auf die Antwort, die ich auf die Fragen von Herrn Weigand gegeben habe. Richtig ist, wie Sie sagen, dass Zigaretten auch Nikotin enthalten. Tabak ist aber explizit ausgenommen von den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, welches ein Bundesgesetz ist. (...)
(...) Sie schicken mir einen Link des E-Liquid-Handels und bezichtigen mich der Falschaussage. (...)
(...) Nikotinhaltige Liquids, die durch Verdampfen zur Inhalation bestimmt sind, unterliegen daher als Funktionsarzneimittel den arzneimittelrechtlichen Regelungen. Werden sie im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht oder werden sie mit industriellen Verfahren oder gewerblich hergestellt (§ 4 Abs. (...)