Sehr geehrter Herr Schulte,
(...) Für den ersten Teil Ihrer Frage verweise ich auf die Antwort, die ich auf die Fragen von Herrn Weigand gegeben habe. Richtig ist, wie Sie sagen, dass Zigaretten auch Nikotin enthalten. Tabak ist aber explizit ausgenommen von den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, welches ein Bundesgesetz ist. (...)
(...) Sie schicken mir einen Link des E-Liquid-Handels und bezichtigen mich der Falschaussage. (...)
(...) Nikotinhaltige Liquids, die durch Verdampfen zur Inhalation bestimmt sind, unterliegen daher als Funktionsarzneimittel den arzneimittelrechtlichen Regelungen. Werden sie im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht oder werden sie mit industriellen Verfahren oder gewerblich hergestellt (§ 4 Abs. (...)
(...) Tabakgenuss hat nachweislich erhebliche negative Wirkungen auf die Gesundheit. Aber derzeit sind Liquids ungeprüft auf dem Markt. Es ist oft unbekannt, welche Stoffe sie in welchen Mengen enthalten. (...)
(...) Zu Frage 1: Ich habe Liquids nicht diffamiert, sondern darauf hingewiesen, dass Liquids wie NikotLiquidster und Nikotinkaugummis unter das Arzneimittelgesetz (Bundesgesetz) fallen. Ihre Zulassung muss, wie z.B. bei Nikotinpflastern beantragt werden. (...)