(...) Das Verwaltungsgericht stellt eindeutig fest, dass die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vertretbar sei. (...)
(...) Es ist kein Reizgas sondern eine Substanz, die zu Reizungen der Atemwege und zu allergischen Reaktionen führen kann. Sie ist in den Liquids um den DampferInnen das Gefühl von echtem Rauchen zu geben. In nach dem AMG zugelassenen Inhalationssubstanzen ist diese Substanz meines Wissens nicht! (...)
(...) Ihre Anmerkung zum mündigen Bürger bzw. zur mündigen Bürgerin: Ich warne Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich vor dem Gebrauch von Liquids, solange Unklarheiten über die gesundheitlichen Risiken und die Wirkung der Inhaltsstoffe bestehen. Die Entscheidung über den Gebrauch treffen immer noch Sie selbst. (...)
(...) A) Der Handel und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sind, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten. Insbesondere nikotinhaltige Linikotinhaltigeur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Bei nikotinfreien Liquids ist im Einzelfall anhand der Inhaltsstoffe zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterliegen. (...)
(...) Dies hat aber entgegen Ihrer Formulierung nicht zu einem Verbot durch das Ministerium geführt. Nikotinhaltige Liquids die eine Wirkung auf den Körper haben, fallen nach geltendem Recht unter das Arzneimittelgesetz. (...)
(...) Tabak unterliegt nicht den arzneimittelrechtlichen Regelungen, da Tabakerzeugnisse vom Arzneimittelbegriff gesetzlich ausgeschlossen sind. (...)