Das LFischG § 31 verbietet schädigende, betäubende und giftige Mittel anzuwenden. Wie lässt sich die Anwendung des giftigen Angelbleis mit LFischG § 31 in Einklang bringen?
Sie sind im UmweltA und RechtsA Mitglied.LFischG § 31
Verbotene Fangmethoden
(1) Es ist verboten, beim Fischfang schädigende Mittel, insbesondere künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.PB ist nach GHS als gesundheitsschädlich und umweltgefährlich eingestuft.PB lethal concentration LC50, Fisch, 96 Stunden = 0,44–452 mg·l−1.PB Sehr giftig für aquatische Organismen EU-Verordnung Nr. 1271/2008. Der tech. Fortschritt der Angelausrüstung war die letzten 20 Jahre überproportional und gleicht evt. min. Nachteile bei Ersatzstoffen zu Blei bei weitem aus.Es gibt keine Angeltechnik Feedern, Spinning, usw die durch den Einsatz von Ersatzmat. Tungsten, Zink, usw. nicht mehr ausgeübt werden könnte oder erhebliche Nachteile hätte.Es sind keine Wettbewerbsnachteile zu erwarten. Die deutschen Hersteller sind gut aufgestellt und bieten Ersatzprodukte an, die leider nicht überall erhältlich sind.
Sehr geehrter Herr R.,
auf EU-Ebene laufen derzeit Diskussionen über ein mögliches Verbot von Angelblei. Diese Diskussionen zielen auf eine unmittelbar geltende Verordnung ab, die auch in Schleswig-Holstein verbindlich Anwendung finden würde. Die bislang bekannten Vorschläge der Europäischen Union zum Verbot von Blei beim Angeln und Jagen sehen ein Vorgehen vor, das dem dänischen Modell entspricht. Danach soll primär das Inverkehrbringen bleihaltiger Angelprodukte untersagt werden, während sich bereits im Umlauf befindliche bleihaltige Angelgewichte oder -köder weiterhin verwendet werden dürften.
Ich halte es für richtig, die Diskussionen auf europäischer Ebene abzuwarten, um ein bundes- und europaweit einheitliches Vorgehen bei der Verwendung von Angelblei zu erzielen. Eine landesrechtliche Initiative lehne ich daher derzeit ab.
