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Inwiefern befindet sich Nds. in der Besoldung auf einem mittleren Platz?

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Björn Meyer
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Frage von Jakob W. •

Inwiefern befindet sich Nds. in der Besoldung auf einem mittleren Platz?

Sehr geehrter Herr Meyer,

Sie haben Ende Januar auf eine Frage zur nds. Besoldung mit Verweis auf den DGB Report angegeben, Nds. würde sich auf einem mittleren Platz befinden.

Auf Seite 12 des Reports ist Niedersachsen zB in A13 auf dem vorletzten Platz (nur vor Saarland).

Hier ist ein aktueller ausführlicher Vergleich über alle Besoldungsgruppen:

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/vergleich/251031/3/

Ab dem gD landet Niedersachsen durchgehend auf einem der letzten 3-4 Plätze (oft vorletzter).

Halten Sie es rechtsstaatlich für erstrebenswert, dass ein niedersächsischer Richter in R1 in Hannover, verheiratet mit 3 Kindern, zu Beginn 5.571,44 bezieht, während nebenan in NRW unter gleichen Parametern ein Bachelorabsolvent als Sachbearbeiter einer Kommune in A10 5.791,21 € oder in Baden Würtemberg 5.679,38 € bezieht?

Ist es nicht peinlich, wenn ein Richter sich mit alten Schulfreunden trifft und von anderen Beamten so abgehängt wird und seinen Kindern weniger bieten kann?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr W.,

in meiner politischen Arbeit setze ich mich vorrangig dafür ein, Stellenhebungen, also Beförderungsmöglichkeiten in den Bereichen zu erwirken, in denen Beschäftigte des Landes noch nicht ihrer Stellenbewertung entsprechend bezahlt werden. Dies im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Haushaltes. Dabei stehe ich als Sozialdemokrat zu einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern. Die anhängige Klage in dieser Sache vor dem Bundesverfassungsgericht zur Besoldung in Niedersachsen steht derzeit aus. Sobald ein entsprechendes Urteil vorliegt, werde ich mich dafür einsetzen, dass es auch gegebenenfalls umgesetzt wird.

Mit der Föderalisierung der Beamtenbesoldung im Jahr 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht auf die Länder übertragen. Daraus resultierend können die Länder spezifische Regelungen treffen, die zwischen den Ländern zu abweichenden Gehaltsstrukturen führen können. Grundsätzlich gilt trotz der Föderalisierung weiterhin die Verpflichtung zur angemessenen Alimentation.

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern in Niedersachsen basiert auf dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach der Dienstherr verpflichtet ist, einen amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Maßgeblich konkretisiert wird dies durch das Niedersächsische Besoldungsgesetz. Entscheidend ist zunächst das Statusamt, also die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe entsprechend Laufbahn, Verantwortung und Wertigkeit der Funktion. Innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe erfolgt die Entwicklung über Erfahrungsstufen, die im Wesentlichen an Dienst- und Erfahrungszeiten anknüpfen.

Zum Grundgehalt treten familienbezogene Bestandteile wie der Familienzuschlag, insbesondere bei verheirateten Beamtinnen und Beamten und bei Vorhandensein von Kindern. Darüber hinaus können je nach Funktion Amts-, Stellen- oder Strukturzulagen hinzukommen. Die Ausgestaltung und Anpassung der Besoldung orientiert sich neben der allgemeinen Einkommens- und Preisentwicklung auch an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst sowie an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zur verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation und zum Abstandsgebot. Anpassungen erfolgen durch gesetzliche Regelungen des Landes.

 

Es grüßt Sie freundlich,

Björn Meyer

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