Frage an Carola Veit bezüglich Recht

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Carola Veit
SPD
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Carola Veit von Gerhard R. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Veit,

es geht um die Frage vom 22.4. und Ihre Zwischenantwort vom 17.6.06.

Hinzuzufügen ist der Fall, dass ein religionsmündiges Kind ohne Einkommen gegen den Willen seiner Eltern aus der Kirche austreten will.

Frage 1: Darf wegen der Unfähigkeit zur Zahlung der Gebühr die Annahme und Bearbeitung der Austrittserklärung verweigert werden?

Frage 2: Können ersatzweise die Eltern gebührenpflichtig werden?

Frage 3: Wie muss bei Bejahung der Frage 2
auf eine evtl. Zahlungsunfähigkeit der Eltern reagiert(Erlass?) werden?

Meine Meinung zu Frage 1: Wegen des Vorrangs des Bundesrechts ist die Austrittserklärung bei religionsmündigen Kindern ohne Einkommen
auch dann rechtswirksam, wenn es Probleme mit der Bezahlung der Gebühr gibt.

Mir wurde mitgeteilt(wörtlich!):
Die in Hamburg zu zahlende Kirchenaustrittsgebühr in Höhe von 31 Euro muss in jedem Fall gezahlt werden. Ob und inwieweit eine Ermäßigung im Einzelfall erfolgt, liegt ganz allein im Ermessen des verantwortlichen Standesbeamten. Als Beispiel wird in besonderen Fällen in Altona die Gebühr ganz erlassen, in Wandsbek kommt es zu einer Ermäßigung auf dann 20 Euro. Wenn ein religionsmündiger Jugendlicher gegen den Willen seiner Eltern austreten möchte, dann gibt es ebenfalls keine Regelung, wer die Gebühr zahlen muss - das ist dem Standesamt egal, sie muss eben irgendwie gezahlt werden.

Später wurde mir noch mitgeteilt, dass das Vormundschaftsgericht Wandsbek auf Anfrage seine Zuständigkeit verneinte.

Frage 4: Wird das Vormundschaftsgericht zuständig, wenn ihm ein Rechtsverstoß zu Lasten eines religionsmündigen Kindes mitgeteilt wird?

Meine Meinung: In solchen Fällen muss das Vormundschaftsgericht eingreifen, weil § 7 des Gesetzes über religiöse Kindererziehung vorschreibt, dass für Streitigkeiten aus diesem Gesetz das Vormundschaftsgericht zuständig ist.
Es handelt sich hier um eine solche Streitigkeit, da § 5 dieses Gesetzes für die Religionsmündigkeit keine Bedingungen(Gebühr)
vorsieht.

Frage 5: Behörden sind bekanntlich an Recht und Gesetz gebunden. Ist in Hamburg ein Erlass zur Erläuterung der Rechtslage erforderlich?

Frage 6: Was wird die SPD-Fraktion jetzt tun?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reth,

zur Klärung des Sachverhalts habe ich eine Kleine Anfrage an den Senat gerichtet, die Sie auf meiner Homepage (www.carola-veit.de) einsehen können.

Mit freundlichen Grüßen
Carola Veit

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