Was gedenken Sie gegen die ungerechte Einkommensteuerpflicht meiner Renten zu unternehmen ? Meine Renten wurden aus eigenen, bereits versteuerten Beiträgen berechnet.
Eine Einkommensteuerpflicht meiner Renten ist nichts anderes als eine Rentenkürzung.
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Nachricht zur Besteuerung der Rente, die ich gerne beantworte. Grundsätzlich erhebt der Staat Steuern auf Einkommen, um öffentliche Aufgaben und Leistungen zu finanzieren. Das betrifft nicht nur Berufstätige, sondern auch Menschen im Ruhestand, da Renten ebenfalls als Einkünfte gelten.
Schon vor dem Jahr 2005 unterlagen gesetzliche Renten einer Besteuerung. Damals wurden die Beiträge zur Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt, und die Renten selbst waren nur teilweise steuerpflichtig – man spricht hierbei von der sogenannten "vorgelagerten Besteuerung". Seit 2005 gilt jedoch ein neues System: die "nachgelagerte Besteuerung".
Das bedeutet, dass Beiträge zur Altersvorsorge zunehmend steuerlich absetzbar wurden, während im Gegenzug die späteren Rentenzahlungen schrittweise stärker besteuert werden. Diesen Umbau von der vorgelagerten in die nachgelagerte Besteuerung forderte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. März 2002 (Az. 2 BvL 17/99) vom Gesetzgeber. Die Umstellung erfolgt nun über einen langen Zeitraum von insgesamt 35 Jahren, um einen sanften Übergang sicherzustellen.
In den allermeisten Fällen bringt dieses Modell Vorteile: Während des Arbeitslebens sinkt durch die absetzbaren Beiträge die steuerliche Belastung, und im Ruhestand, wenn das Einkommen in der Regel niedriger ist, fällt auch die Besteuerung der Rente moderater aus.
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen (BFH-Urteile vom 19.5.2021, Az. X R 33/19 und Az. X R 20/21) die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung als verfassungskonform bestätigt. Bisher liege keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vor – zwar könne es Einzelfälle geben, bei denen heute eine Doppel- oder Übermaßbesteuerung eintritt. Doch den Nachweis einer solchen Doppel- oder Übermaßbesteuerung müsse der Steuerpflichtige selbst erbringen. Eine doppelte Rentenbesteuerung ist dann gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse geringer ist als Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
In der Ampelkoalition haben wir außerdem zwei konkrete Vorhaben zur Verbesserung der Rentenbesteuerung umgesetzt. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben wir beschlossen, dass seit dem Jahr 2023 die Rentenbeiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgesetzt werden können, was eine vorzeitige Umsetzung im Vergleich zur ursprünglichen Planung für 2025 darstellt. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde zudem die jährliche Steigerung des steuerpflichtigen Rentenanteils angepasst. Statt wie zuvor vorgesehen um 1 Prozent, steigt dieser nun rückwirkend seit 2023 nur noch um 0,5 Prozent. Dadurch wird die Vollbesteuerung der Renten erst im Jahr 2058 und nicht schon 2040 erreicht, wodurch wir eine drohende zukünftige Doppelbesteuerung von Renten vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Rump
