Frage an Edelgard Bulmahn bezüglich Umwelt

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Edelgard Bulmahn
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Frage von Jörg B. •

Frage an Edelgard Bulmahn von Jörg B. bezüglich Umwelt

Sehr geehrte Frau Bulmahn,

Im Altlastenfall am De-Haen-Platz in Hannover sind Schicksale entstanden, die künftig für andere Fälle vermieden und für diesen Fall finanziell rückabgewickelt werden müssen. Wir hatten Ihnen ein erläuterndes Schreiben per Post zugesandt.

Wir sehen die dringende Notwendigkeit politischen Handelns:

1. Bundesweite Gleichbehandlung aller gleichgelagerten Fälle wie am De-Haën-Platz in Hannover, indem die privaten Eigentümer von der finanziellen Belastung der Sanierung freigestellt werden, sofern keine Kenntnis über und kein Verschulden an den Altlasten besteht.

2. Definition der Fristen bzgl. des § 9 BBodSchG

3. Finanzielle Rückabwicklung im Falle der Sanierung am De-Haën-Platz zugunsten der EigentümerInnen

4. Gesetzliche Informationsverpflichtung der Unteren Bodenschutzbehörden über Eintragungen ins Altlastenverzeichnis gegenüber den EigentümerInnen mit Nachweis

Uns interessiert Ihre Meinung zu diesem Themenfeld. Wir würden gern wissen, ob Sie im Falle einer erfolgreichen Kandidatur für unser Anliegen eintreten würden. Am 14.9.2013 wollen wir gern eine Auswertung der Kandidatenrückmeldungen veröffentlichen. Daher bitten wir Sie, Ihre Antwort bis zum 13.9.2013 einzustellen.

Für den Vorstand der BI:
Michael Arnold
Jörg Baltruweit
Henrich Fenner
Sabine Sievert

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Baltruweit,

vielen Dank für Ihr Anfrage auf diesem Portal. Wie Sie selbst nach langer Zeit des Einsatzes für Ihre Belange wissen, ist das Problem äußerst vielschichtig und verlangt darum auch nach vielschichtigen Lösungen.

Wie Sie auch von bereits geführter Korrespondenz zu dem Thema wissen, stehe ich in engem Kontakt zur Region Hannover. Für die Frage, ob es auf kommunaler Ebene Versäumnisse gab, beziehungsweise ob die Stadt Hannover rechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, steht das Verfahren des Verwaltungsgerichtes bis heute aus. Nur hier sehe ich noch eine Perspektive für eine finanzielle Rückabwicklung im Falle der Sanierung in der List. Zu betonen ist aber auch die schnelle Sanierung am De-Haen-Platz durch die Region Hannover und die bereitwillige Beteiligung zumindest an einem Teil der Kosten.

Auf Landesebene hat die neue rot-grüne Regierung die Schaffung eines Altlastenfonds im Koalitionsvertrag festgehalten, allerdings mangelt es bisher an der hierfür notwendigen Kooperation der Wirtschaft wie sie in anderen Bundesländern vorliegt, in denen ein solcher Fonds existiert.

Auch für Hannover ist ein Altlastenprogramm aufgelegt worden, wie Sie sicherlich wissen.

Wenn der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, soll sie die zur Ermittlung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen ergreifen (§ 9 Abs. 1 BBodSchG). Diese Regelung ist die wichtigste Regelung im Vorfeld einer Sanierung und ermöglicht der zuständigen Behörde, die vor Erlass von Einzelanordnungen erforderliche Aufklärung des Sachverhalts. Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, kann die zuständige Behörde dem möglichen Sanierungspflichtigen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung aufgeben. Die Abs. 1 und 2 regeln damit die sog. Amtsermittlung einerseits und den Gefahrerforderungseingriff andererseits. Eine verbindliche Frist für den Beginn der Untersuchungen sieht das BBodSchG nicht vor. Es wäre in der Tat zu prüfen, ob eine Frist nicht dazu beitragen könnte, in der Folge weitere rechtliche Probleme zu vermeiden und auch für die Zustandsstörer zu mehr Rechtssicherheit führen würde.

Nach dem Umweltinformations- und dem Informationsfreiheitsgesetz besteht für jeden Interessierten und Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Altlastenkataster. Hier können für das betreffende Grundstück die Bewertungen der Behörde, Angaben zur Nutzungsgeschichte und aktueller Nutzung, vorliegende Gutachten bzw. Daten der durchgeführten behördlichen Maßnahmen erfahren werden. Ob vor diesem Hintergrund ein Notar beauftragt werden soll, öffentlich zugängliche Informationen zu prüfen, liegt in Ihrem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen
Edelgard Bulmahn