
(...) Das heißt: nicht einmal 10% der Mitglieder dürfen, in dem als gemeinnützig eingetragenen Verein, mitentscheiden. Bei solchen Zahlen habe ich Zweifel, ob die geforderte demokratische Binnenstruktur – sowohl im Sinne des Verbandsklagerechts, als auch im Sinne der Gemeinnützigkeit - gegeben ist. Dabei ist eine demokratische Binnenstruktur ein Garant dafür, dass bestimmte Auswüchse in Ziel- und Mitteleinsatz einer Organisation gar nicht erst erwachsen. (...)