Frage an Florian Rentsch bezüglich Verkehr

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Florian Rentsch
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Frage von Matias Leão R. •

Frage an Florian Rentsch von Matias Leão R. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Rentsch!

Zunächst bedauere ich Ihren Urlaubsunfall und wünsche Ihnen gute Besserung.

Ich frage Sie höflich, ob Sie freundlicherweise erklären können, aus welchem Anlass sie gerade im Monat August und nicht schon früher per Erlass die Aufstellung der Warnschilder vor Radarkontrollen verfügt haben?

Ebenso darf ich Sie höflich fragen, wie es sich verhält, dass diese Schilder nicht Teil der Straßenverkehrsordnung sind und warum nach dem landesverfassungsrechtlichen Prinzip der Konnexität diese Kosten nicht vom Ministerium getragen werden?

Schließlich darf ich Sie höflich fragen, warum gerechnet im Gesamtkostenrahmen für die landesweite Einführung dieses Geld nicht für die Einführung von Warnschilder gegen Geisterfahrer auf Autobahnen eingesetzt wird, wo doch auch dieses Jahr fürchterliche Unfälle mit tödlichem Ausgang sich ereignet haben?

Vielen Dank für die Beantwortung dieser Fragen.

Mit besten Grüßen,

Hr. Rautenberg

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FDP

Sehr geehrter Herr Rautenberg,

In Ihrer Nachricht vom 07.08.2013 melden Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Anordnung von Hinweisen mit dem Schriftzug „Radarkontrolle“ durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung an.

Die Anordnung ist rechtlich zulässig. Gemäß III. Nr. 16 Buchst. a) VwV zu §§ 39-43 StVO bedürfen andere als die im Verkehrszeichenkatalog bekanntgegebenen Zusatzzeichen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Da die vorliegende Anordnung von der zuständigen obersten Landesbehörde – dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung – verfügt wurde, gilt diese Zustimmung im Rahmen der vorliegenden Anordnung implizit als erteilt. Damit handelt es sich bei dem angeordneten Zeichen um ein zulässiges Verkehrszeichen gemäß StVO.

Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen tragen gemäß § 5b Abs. 1 StVG die Straßenbaulastträger. An den Bundesstraßen sowie außerhalb der straßenrechtlich festgelegten Ortsdurchfahrten in den Kommunen erfolgt die Anbringung der Verkehrszeichen durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement. Nur an den Gemeindestraßen sowie innerhalb der Ortsdurchfahrten im Zuge der Landes- und Kreisstraßen ist dies Sache der Kommunen. Das Konnexitätsprinzip ist insoweit nicht anwendbar. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat jedoch mitgeteilt, dass es bereit ist die Kosten für diese Zeichen an Straßen in kommunaler Baulast einmalig für die bestehenden ortsfesten Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Rentsch