Portrait von Gabriele Fograscher
Antwort von Gabriele Fograscher
SPD
• 07.04.2008

(...) Bei Ihrer Küche handelt es sich um keinen öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Bereich. Zudem werden die Messer von Ihnen und Ihrer Familie für die Essenzubereitung verwendet, dies ist ein allgemein anerkannter Zweck. (...)

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Antwort von Gabriele Fograscher
SPD
• 07.04.2008

(...) Wenn Sie als Ersthelfer des DRK im Einsatz sind, können Sie selbstverständlich zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen ein Einhandmesser mit sich führen. Sind Sie privat unterwegs, können Sie ein solches Messer in einem verschlossenen Behältnis, wie z.B. einem Rucksack, mit sich führen und bei Bedarf zur Erste-Hilfe-Leistung einsetzen. (...)

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SPD
• 07.04.2008

(...) Das Führen des von Ihnen beschriebenen Messers am Gürtel ist nach dieser Novellierung des Waffengesetzes verboten. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, die in § 53 Abs. (...)

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