Frage an Gabriele Hiller-Ohm bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Gabriele Hiller-Ohm
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Frage von André M. •

Frage an Gabriele Hiller-Ohm von André M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Hiller-Ohm,

ich habe gerade die Frage von Herrn Köhne gelesen und möchte mich dieser Frage gerne anschließen und die Frauenquote noch mal bewußt auf die Spitze treiben. Denn laut Art. 3 Grundgesetz ist nicht nur eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, sondern auch zum Beispiel aufgrund der Religion verboten. Bräuchten wir also auch eine Muslim-Quote?

Diese Frage werden Sie sicherlich mit Nein beantworten. Dann möchte ich aber wissen, warum wir eine Frauenquote brauchen.

Freundliche Grüße aus Ihrem Wahlkreis,
André Meyer

Gabriele Hiller-Ohm
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Meyer,

zu Ihrer Frage nach der gesetzlichen Quote für Frauen in Führungspositionen der Wirtschaft und im Öffentlichen Dienst habe ich bereits in der Antwort an Herrn Köhne ausführlich Stellung genommen. Gerne können Sie diese nachlesen.

Zu Ihrer Frage nach einer Muslimquote auf der Grundlage des GG Art. 3, zitiere ich hier Absatz 3 : „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Daraus lässt sich keine Vorgabe für eine gesetzliche Muslimquote entsprechend der gesetzlichen Frauenquote ableiten, denn die Gleichberechtigung von Männern und Frauen im GG Art. 3 Abs. 2 ist wie folgt geregelt: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Hier wird der Gesetzgeber direkt zum Handeln aufgefordert und ist in der Verpflichtung, dasjenige Geschlecht zu fördern, das „benachteiligt“ ist. Dies haben mehrere Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des GG Art.2 bestätigt.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Hiller-Ohm