Frage an Gabriele Hiller-Ohm bezüglich Gesundheit

Gabriele Hiller-Ohm
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SPD
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Frage von Wilfried S. •

Frage an Gabriele Hiller-Ohm von Wilfried S. bezüglich Gesundheit

Betr. Pflegereform
Sehr geehrte Frau Hiller-Ohm,

was bedeutet konkret der Begriff "niedrigschwellige Angebote" für Demenzerkrankte?
Wer darf diese anbieten, ausführen?
Wie erfolgt die Vergütung?

mit freundlichen Grüßen
W. Stüdemann

Gabriele Hiller-Ohm
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Stüdemann,

niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die entsprechend qualifiziert wurden, unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen. Damit sollen pflegende Angehörige entlastet und beratend unterstützt werden. Das Angebot reicht von Betreuungsgruppen für Menschen mit dementiellen Erkrankungen, Helfer- und Helferinnenkreise zur stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, eine Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuungen.

Die rot-grüne Bundesregierung hatte 2002 die zusätzlichen Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige "mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf", vor allem bei an Demenz erkrankten Versicherten aller Pflegestufen eingeführt. Diese zusätzliche Förderung beläuft sich derzeit auf maximal 460 Euro pro Kalenderjahr. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich bei der nun beschlossenen Pflegereform erfolgreich für die Ausweitung der Leistungen eingesetzt. Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten zukünftig einen Leistungsanspruch mit einem Grundbetrag in Höhe von 100 Euro monatlich, also 1200 Euro pro Jahr. Bei erhöhtem Betreuungsbedarf beträgt er doppelt so viel, also 2400 Euro jährlich. Den Betreuungsbetrag können nun auch Personen der sogenannten Pflegestufe "0" erhalten. Dieser Personenkreis hat einen Betreuungsbedarf, aber noch keinen Pflegebedarf im Sinne der Pflegeversicherung.

Die Pflegeangebote werden von anerkannten Verbänden und Vereinen, wie zum Beispiel der Deutschen Alzheimer Gesellschaft, bereitgestellt. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige ist nicht möglich. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen ist ein gesonderter Antrag und die Beurteilung durch den Medizinischen Dienst.

Über niedrigschwellige Betreuungsangebote und besondere Angebote der Pflegedienste informieren ausführlich die Pflegekassen und die Beratungs- und Koordinierungsstellen der Bundesländer.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Hiller-Ohm