Frage an Gabriele Hiller-Ohm bezüglich Recht

Gabriele Hiller-Ohm
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SPD
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Frage von Melanie T. •

Frage an Gabriele Hiller-Ohm von Melanie T. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Hiller-Ohm,
meine Frage betrifft Ihre Zustimmung zur Vorratsdatenspeicherung.
Wie kann es gut geheißen werden, dass im Prinzip jeder Bürger präventiv als Krimineller gehandelt wird?
Was nützt mir Art.1 des Grundgesetzes, wenn man meine Würde legal mit Füssen tritt?
Ich persönlich habe das Gefühl wir werden nicht nur "amerikanisiert" sondern mittlerweile schon darüber hinaus nicht mehr als Individuen mit Privatsphäre gesehen.
George Orwell hier einzubringen erscheint mir beinahe schon ironisch.
Wieso wird diesen Gesetzesänderungen, die ganz offenkundig verfassungswidrig sind zugestimmt?
Was halten Sie persönlich davon eine "gläserne Politikerin" zu werden und alle Ihre persönlichen Daten, Gespräche etc dem Volk zugänglich zu machen?
Nicht nur, dass wir wieder alles "Schäuble-weise" serviert bekommen bestürzt mich, sondern viel mehr dass kaum ein Politiker seine Stimme erhebt um das zu tun wofür er bezahlt und gewählt wurde:das Volk zu vertreten und für es einzustehen.

Ihre Meinung hierzu, persönlich als auch politisch interessiert mich sehr.
Vielen Dank im Vorraus dass Sie sich die Zeit nehmen mir zu antworten.
Mit freundlichen Grüssen,
M.Thede

Gabriele Hiller-Ohm
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Thede,

bitte entschuldigen Sie die verzögerte Antwort.

Eines vorweg: Ich kann Ihre Sorgen bezüglich der sogenannten Vorratsdatenspeicherung nachvollziehen. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht habe ich mich innerhalb der SPD-Bundestagsfraktion und des Bundestages intensiv beschäftigt.

Generell bin ich der Auffassung, dass wir eine gesunde Balance zwischen dem Sicherheitsbedürfnis auf der einen und der Freiheit des Individuums auf der anderen Seite halten müssen.

Dabei sehe ich die Speicherung der Telekommunikationsdaten nach wie vor kritisch. Ich bin weiterhin der Ansicht, dass überprüft werden muss, ob es – nicht zuletzt angesichts der Eingriffstiefe dieses Instrumentes – Alternativen zur Vorratsdatenspeicherung gibt.

Die vom Grundgesetz geschützten Freiheitsrechte finden jedoch dort eine Grenze, wo es um die Aufklärung schwerer Kriminalität und die Verfolgung von Straftätern geht. Diese Aufgabe nimmt der Staat im Interesse des Schutzes und der Sicherheit seiner Bürger wahr.

Die Benutzung von Telefon, Handy, Fax und E-Mail ist heute Alltag. Diese technischen Möglichkeiten werden auch von Straftätern genutzt. Insofern soll mit der Datenspeicherung bei Verdachtsfällen Aufklärung von Straftaten möglich sein. Wichtig ist aber, den Kernbereich privater Lebensgestaltung vor der Telekommunikationsüberwachung zu schützen. Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse aus dem privaten Bereich erlangt würden, muss die Speicherung unterbleiben. Ein ausdrückliches Verbot steht deshalb im Gesetz.

Die Bundesregierung hat ihren Vorbehalt gegen die EU-Regelung zur geplanten Vorratsdatenspeicherung im Übrigen erst aufgegeben, nachdem die Richtlinie auf ein Mindestmaß reduziert wurde, was zur Bekämpfung von Verbrechen und Terrorismus tatsächlich erforderlich und angemessen ist. Ein wichtiges Element, das eingezogen wurde, ist der generell geltende Richtervorbehalt. Damit wird Missbrauch unterbunden.

Dem Gesetzentwurf habe ich nur unter schwerwiegenden Bedenken zugestimmt. Ich sende Ihnen nachfolgend meine persönliche Erklärung, die ich gemeinsam mit weiteren Kolleginnen und Kollegen zur namentlichen Abstimmung am 9.11.2007 beim Bundestagspräsidenten abgegeben habe.

„Trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher Bedenken werden wir im Ergebnis dem Gesetzentwurf aus folgenden Erwägungen zustimmen.

1. Grundsätzlich stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. Dabei sind wir uns auch bewusst, dass insbesondere durch die rasante Entwicklung der Telekommunikation auch in diesem Bereich Maßnahmen zur Verhinderung schwerster Straftaten notwendig sind.

2. Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass – nicht zuletzt befördert durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – Freiheitsrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung konstitutiven Charakter für die Existenz unseres Gemeinwesens haben und die Beachtung dieser Rechte immer wieder angemahnt wurde. Wir erinnern an die Entscheidungen zur Volkszählung, zur „akustischen Wohnraumüberwachung“, zum Luftsicherheitsgesetz oder zum niedersächsischen Polizeigesetz.

3. In diesem Abwägungsprozess gilt für uns, dass Sicherheit keinen Vorrang vor Freiheit genießen darf, will man beides gewährleisten. Weder gibt unsere Verfassung ein Grundrecht auf Sicherheit her, noch ist vorstellbar, dass es ohne Abschaffung der Freiheit eine absolute Sicherheit gegen jedwede Gefährdung durch kriminelles Handeln geben kann.

4. In den letzten Jahren hat es eine zunehmende Tendenz gegeben, ohne die Effektivität bestehender Gesetze zu überprüfen, mit neuen Gesetzen vermeintlich Sicherheit zu erhöhen und Freiheitsrechte einzuschränken. Der vorliegende Gesetzentwurf befördert diesen Paradigmenwechsel und ist deshalb bedenklich. Am Beispiel der sog. Vorratsdatenspeicherung sei dies verdeutlicht: Mit dem Gesetz werden die Telekommunikationsunternehmen zum ersten Mal verpflichtet, die im Gesetz aufgeführten Daten zum Zwecke u. a. der Strafverfolgung über einen Zeitraum von 6 Monaten zu speichern. Das ist natürlich ein gravierender Unterschied zur bisherigen Rechtslage, wonach den Unternehmen gestattet war, zu Abrechnungszwecken die entsprechenden Daten bis zu 6 Monaten zu speichern. Aus dem Recht der Unternehmen wird eine Verpflichtung, auch zu anderen Zwecken. Damit ist die Einschätzung nicht von der Hand zu weisen, dass hier ein Generalverdacht gegen alle Bürger entsteht, die solche Kommunikationsmittel benutzen, ohne dass für die Speicherung als solcher ein konkretes Verdachtsmoment bestehen muss. Ähnliche Bedenken gelten auch hinsichtlich der Regeln im Bereich der Telekommunikationsüberwachung hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung sogenannter Berufsgeheimnisträger. So ist uns z.B. nicht ersichtlich, warum Abgeordnete des Deutschen Bundestages einen höheren Schutz genießen sollen als Rechtsanwälte, Ärzte und insbesondere unter der Geltung des Art. 5 GG auch Journalisten.

5. Wir werden diesem Gesetzentwurf trotz dieser Bedenken zustimmen, weil es den Rechtspolitikern unserer Fraktion gelungen ist, hohe Hürden für die Umsetzung dieser problematischen Restriktionen einzuziehen. Ein generell geltender Richtervorbehalt z.B. für den Zugriff auf bei den Telekommunikationsunternehmen anlasslos gespeicherte Verbindungsdaten, das ausdrückliche Verbot des Rückgriffs auf Informationen, die zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören, die Beschränkung des Zugriffs und der Verwertung auf „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ machen den dargestellten Paradigmenwechsel weniger unerträglich. Auch die erfolgreichen Bemühungen der Bundesregierung, Veränderungen bei der EU-Richtlinie 2006/24/EG herbeizuführen (so war dort für die Vorratsdatenspeicherung ein Zeitraum von 36 Monaten vorgesehen), werden ausdrücklich gewürdigt. Der Gesetzentwurf trägt deshalb nach unserer Auffassung nicht den Makel der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit auf der Stirn wie beispielsweise die Vorschläge aus dem Innen- bzw. Verteidigungsministerium zur online-Durchsuchung, zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren über die Vorschriften des Art. 35 Abs. 2,3 GG hinaus oder gar zur Neuauflage eines Luftsicherheitsgesetzes. Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird.“

Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2008 per einstweiliger Verfügung die Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt. Die Daten dürfen nur herausgegeben werden, wenn es in den Ermittlungen um besonders schwere Straftaten geht, beispielsweise Mord oder Raub. Außerdem ist dies nur möglich, wenn die Aufklärung auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

In der Hauptsache steht eine Entscheidung noch aus. Ich bin in jedem Fall der Meinung, dass einer Datenspeicherung von persönlichen Informationen – übrigens in jeglicher Art – enge Grenzen gesetzt werden sollten. Dies werde ich auch in den anstehenden Beratungen zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes, also der Internetdatenspeicherung, deutlich machen.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Hiller-Ohm