Was hat der Gesetzgeber eigentlich in der GOT zu suchen,bzw.diese festzulegen ?

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Frage von Beate Maria V. •

Was hat der Gesetzgeber eigentlich in der GOT zu suchen,bzw.diese festzulegen ?

Die FDP steht doch fuer Wirtschaft, d.Interessen derer vertretend,d. Unternehmen fuehren,so auch Tierkliniken und Tierpraxen. Es ist f.Veterinaermediziner,Klinikinhaber sowie Tierhalter befremdend,dass d. Staat massgebend s. in d.GOT einmischt. Nicht nachzuvollziehen ist ,dass alle Tieraerzte nach der selben GOT abrechnen,ob sie hoch qualifiziert sind ( wobei natuerl.d.Weiterqualifizierung zuweilen sehr kostspielig ist ) oder quasi nur Grundversorgungen anbieten. Warum soll 1Tierarzt,d.s.permanent weiterbildet u. zurecht 1 Ruf als Experte geniesst ,nicht mehr verdienen als d.Tierarzt,d.z.B.schwierigere op. Eingriffe nicht zutraut oder auch nicht beherrscht.Warum kann dann nicht unterschiedl.abgerechnet werden ?Zudem scheint d.Gesetzgeber nicht im Fokus gehabt zu haben,dass gerade diese Praxis Neid und Denunziation schuert ..ich persönl.kenne nicht wenige Faelle,wo Kollegen einander belauern u.bei d.Tieraerztekammer anzeigen,wenn d Kollege nicht n.d.GOT abrechnet.Ihr Statement ?

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Der Deutsche Bundestag hat keinerlei Möglichkeiten, im parlamentarischen Verfahren in die Ausgestaltung der Gebührenordnung für Tierärzte einzugreifen. Da über eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrats das Parlament nicht bei Änderungen der GOT beteiligt ist, sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dafür nicht zuständig. Einzig die Bundesregierung (hier: BMEL)  legt nach § 12 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung die Regelung der Entgelte für tierärztliche Leistungen fest.
 
Die GOT beinhaltet keine Differenzierungen hinsichtlich verschiedener Weiterbildungsqualifizierungen, weil dies unabhängig vom zusätzlichen bürokratischen Aufwand nicht seriös in der Praxis umzusetzen ist. Eine solche Unterscheidung hinsichtlich der Fortbildungsmaßnahmen gibt es auch für die Arztpraxis-Abrechnung auf der Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht.

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