(Nicht)Verwendung des §18c AufenthG in Ausländerbehörde Krefelds und gleiche 1-Jährige interne Wartelisten für Niederlassungserlaubnisbewerber aller Profils
Sehr geehrte Frau Akbulut,
mein Name ist Ing. Milos P., M.Sc.(Univ. in Niš). Ich lebe in DE seit dem 11/2021 und bin seit dem 02/2022 unbefristet arbeitstätig auf Vollzeitbasis. Seit dem 08/2023 bin ich, als Fachkraft mit akademischer Ausbildung, im Besitz von Blaue Karte EU.
Meine Ehefrau und ich sind beide Fachkräfte mit akademischer Ausbildung und beide möchten in Deutschland leben und zur deutschen Gesellschaft lebenslang beitragen. Unser Sohn ist im Jahr 2022 hier geboren.
Ich erfülle alle Voraussetzungen laut dem §18c Abs. (2) AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mir wurde aber von Ausländerbehörde Krefeld schriftlich sowie telefonisch so gemeldet, dass, trotz Erfüllung der Voraussetzungen und der schriftlichen Bitte meines Arbeitgebers um Vorrang zum Termin, ich mindestens ein Jahr warten muss, wie alle andere gemeldete Ausländer.
Warum ist bei mir der §18c AufenthG nicht verwendbar und warum sieht der Staat Personen meines Profils nicht als wertig?MfG
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und das Vertrauen, das Sie mir entgegenbringen. Es freut mich zu hören, dass Sie und Ihre Familie in Deutschland leben und aktiv zur Gesellschaft beitragen möchten. Ich verstehe Ihren Frust über die lange Wartezeit bei der Ausländerbehörde, insbesondere wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß §18c Abs. 2 AufenthG erfüllt sind.
Für den weiteren Informationsaustausch möchte ich Sie bitten, sich an mein Berliner Bundestagsbüro zu wenden. Dort können wir Ihr Anliegen gezielt weiterverfolgen. Bitte beachten Sie jedoch, dass ich keine juristische Beratung anbieten kann, da diese den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gökay Akbulut