Frage an Hanka Kliese bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Hanka Kliese
SPD
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Frage von Manuel S. •

Frage an Hanka Kliese von Manuel S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Hanka Kliese,

Jede Familie hat einen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, diese Hilfen zur Erziehung sind sehr vielseitig das fängt bei einfachen Erziehungsberatungsstellen an welcher Muttern oder Vätern in akuten Überforderungssituationen mit Rat und Tat zur Seite stehe. Hilfe können auch Hilfen sein zur Erziehungshilfe, wenn die Mutter überfordert, weil sie psychisch Krank ist und der Vater ist gesund dann kann ein Vater Geld vom Jugendamt für Erziehungshilfen beantragen.

Eltern mit psychischer Erkrankung sind keineswegs grundsätzlich ungeeignete Eltern. Eine gute therapeutische Unterstützung und stabiles Umfeld können dafür sorgen, dass sie ihre Aufgaben gut wahrnehmen können. Kein Kind darf leichtfertig aus einer Familie genommen werden. Kann ein Vater auch Geld beantragen, wenn er zur Geburt des Kindes dabei sein will, weil zum Beispiel das eine Fernbeziehung ist?

Als Problem sehe ich die schlechte personelle Ausstattung in den Jugendämtern. Um die Betreuung von Familien in Schwierigkeiten zu verbessern, muss dringend Personal aufgestockt werden. Wer kontrolliert denn die Jugendämter damit die Familien wirklich unterstützt werden und so das Kind nicht einfach in Obhut genommen werden kann?

Mit freundlichen Grüßen
Manuel Schnackertz

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SPD

Sehr geehrter Herr Schnackertz,

vielen Dank für Ihre Anfragen. Ich möchte direkt auf Ihre Fragen
antworten. Sie können davon ausgehen kein Kind wird leichtfertig aus
seiner Familie entrissen. Die Inobhutnahme ist eine Maßnahme, die von
den Jugendämtern wohlüberlegt und begründet sein muss. Kinder und
Jugendliche aus Familien in schweren Krisen werden bei „dringender
Gefahr für das Wohl“ des Kindes vom Jugendamt oder der Polizei in eine
sichere Umgebung (Obhut) geholt. Dieses Vorgehen regelt das
Sozialgesetzbuch § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII
. Anlässe für eine
Inobhutnahme von Kindern sind bspw. eine nicht ausreichende Versorgung,
schwer drogen- oder alkoholkranke Eltern, Misshandlung oder sexueller
Missbrauch.

Als Kontrollinstanz der Jugendämter dient das Familiengericht. Es
entscheidet über den Verbleib bzw. den Entzug des Sorgerechts. So steht
es jedem Elternteil frei, juristische Schritte, gegen das Vorgehen des
Jugendamtes, einzuleiten.

Mein Wunsch ist es, dass sich Familien schon vorher um Unterstützung
bemühen und Hilfsangebote annehmen, damit es erst gar nicht zu einem
Entzug des Sorgerechtes oder der Inobhutnahme eines Kindes kommen muss.

Sie fragten nach finanzieller Unterstützung von werdenden Eltern,
diesbezüglich kann ich Ihnen Einrichtungen/Organisationen empfehlen, die
Unterstützungs- und Beratungsangebote für Eltern und Familien anbieten,
zu ihnen zählt u.a. die Caritas
.

Mit freundlichen Grüßen

Hanka Kliese, MdL

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