Frage an Heike Franzen bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Heike Franzen
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Frage von dieter g. •

Frage an Heike Franzen von dieter g. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

sehr verehrte frau franzen,
als auslandsdeutscher habe ich erfahren, das ich bei landtagswahlen nicht wahlberechtigt
bin, bei bundestagswahlen ja.
ist das noch deutsche demokratie, klaeren sie ab, weshalb diese ungerechtigkeit?
mfg Dieter Greggersen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Greggersen,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Wahlberechtigungen von Auslandsdeutschen bei der Bundes- sowie der Landtagswahl 2009. Gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage:

Zur Bundestagswahl:
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten sowie nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben sowie die Angehörigen ihres Hausstandes. Ebenfalls deutsche Staatsbürger, die in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
Deutsche, die in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sind ebenfalls wahlberechtigt, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.

Laut Bundeswahlordnung §16ff besteht die Möglichkeit, als Wahlberechtigter einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen. Er ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. In den Fällen, dass ein Wahlberechtigter nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, hat der Wahlberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen. Nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber muss der Wahlberechtigte durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringen und erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden.

Zur Landtagswahl in Schleswig-Holstein:
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben. Des Weiteren können nur die Deutschen wählen, die nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet. In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten (§ 5 des Gesetzes) eingetragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, im Wahlbezirk gemeldet sind. In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag ferner alle Wahlberechtigten eingetragen, die sich im Wahlbezirk sonst gewöhnlich aufhalten und im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind.

Da Sie nach meinen Informationen als Bundestagskandidat im Wahljahr 2002 angetreten sind, bin ich davon ausgegangen, dass Ihnen die oben genannten rechtlichen Vorschriften laut Bundes- und Landeswahlgesetz/ordnungen bekannt sind. Ich habe sie Ihnen jedoch gerne nochmal zusammengestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Heike Franzen, MdL