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Wie verhält es sich bei der aktuellen Gesundheitsreform mit GG Art.3 Abs.1+3 Stichwort Bürgergeldempfänger und Familienversicherung im Ausland?

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Helge Lindh
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Frage von Michael W. •

Wie verhält es sich bei der aktuellen Gesundheitsreform mit GG Art.3 Abs.1+3 Stichwort Bürgergeldempfänger und Familienversicherung im Ausland?

Sehr geehrter Herr Lindh,

Stellt die Ungleichbehandlung von beitragszahlenden Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegenüber im Ausland lebenden Familienangehörigen sowie die Quersubventionierung von Bürgergeldempfängern durch GKV-Beiträge einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn gleichzeitig die beitragsfreie Familienversicherung im Inland eingeschränkt oder abgeschafft wird?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr W.,

 

vielen Dank für Ihre Frage und die darin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der aktuellen Gesundheitsreform.

 

Die von Ihnen angesprochenen Punkte betreffen zentrale Fragen von Solidarität, Finanzierungsgerechtigkeit und Gleichbehandlung in unserem Sozialstaat. Gerade deshalb ist es wichtig, diese Debatte mit der gebotenen Sorgfalt und auf Grundlage unserer verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu führen. Ich versichere Ihnen, dass in den bisherigen, wie auch in den laufenden parlamentarischen Verfahren sehr genau darauf geachtet wird, dass die getroffenen Regelungen mit den verfassungsrechtlichen Leitplanken in Einklang stehen. Dies gilt auch für potentielle ungleichbehandelnde Effekte der Reform von beitragszahlenden Mitgliedern gegenüber im Ausland lebenden Familienangehörigen oder Bürgergeldempfangenden.

 

Mit Blick auf die von Ihnen angesprochene Familienversicherung ist mir wichtig zu betonen, dass wir uns bereits vor dem parlamentarischen Verfahren dafür eingesetzt haben, die kostenfreie Mitversicherung für Ehegattinnen und Ehegatten sozial weiterzuentwickeln. Meine Fraktion und ich standen der ursprünglich geplanten Streichung kritisch gegenüber. Was zunächst erreicht werden konnte: Geschützt bleiben Familien mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, Familien mit Kindern mit Behinderungen, Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ehepartnerinnen und Ehepartner, die nicht in diese Kategorien fallen, sollen künftig einen Beitragszuschlag zahlen, der statisch 2,5 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Partners beträgt.

 

Konkret zur Finanzierung der GKV von Bürgergeldempfangenden: Die gesundheitliche Absicherung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb darf sie nicht dauerhaft einseitig zulasten der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der gesetzlichen Krankenversicherung gehen.

 

Die derzeitigen Beiträge für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger werden zwar aus dem Bundeshaushalt bezahlt, decken die tatsächlichen Kosten dieser Gruppe aber bislang nicht vollständig ab. Deshalb haben wir uns für zusätzliche Steuermittel eingesetzt, die weiter ausgebaut werden sollen.

 

Der Gesetzentwurf sieht hier einen stufenweisen Einstieg in eine stärkere Beteiligung des Bundes bis zu einem Volumen von 2 Milliarden Euro pro Jahr vor. Darüber hinaus setzen wir uns dafür ein, die Beiträge für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger weiter in Richtung des Mindestbeitrags freiwillig Versicherter anzuheben. Ziel ist eine langfristig stabile Finanzierung, an der sich alle entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen, und damit eine solidarische und leistungsfähige Gesundheitsversorgung für alle.

 

Unabhängig davon gilt: Nicht jede unterschiedliche Behandlung stellt bereits einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar. Der Gesetzgeber darf differenzieren, wenn hierfür tragfähige sachliche Gründe bestehen. Der Gesetzesentwurf ist jetzt im parlamentarischen Verfahren. Die einzelnen Maßnahmen werden aktuell intensiv diskutiert und auf ihre Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit geprüft. Meine Fraktion und ich werden hier höchsten Wert darauflegen, dass die initialen Kosten der Reformen sozial gerecht verteilt werden, ohne dass einzelne Gruppen zu stark belastet werden. Zugleich ist es unsere Verantwortung, bei allen Änderungen sehr genau hinzusehen, ob Lasten fair verteilt werden, ob soziale Schutzfunktionen erhalten bleiben und ob Regelungen im Ergebnis verhältnismäßig und verfassungsrechtlich tragfähig sind.

 

Sehr geehrter Herr W., ich danke Ihnen noch einmal für Ihre Frage. Ich werde die darin enthaltenen Impulse mit in die anstehenden Prozesse mitnehmen. Diese Reform ist keineswegs ein Abnickerverfahren, und ich versichere Ihnen, dass meine Fraktion und ich bei dieser unabdingbaren Reform Bezahlbarkeit, soziale Gerechtigkeit und Ausgeglichenheit nicht aus den Augen verlieren werden.

 

Herzlichst
Helge Lindh, MdB

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