Frage an Helmut Lamp bezüglich Recht

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Helmut Lamp
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Frage von Hans-Georg Graf von G. •

Frage an Helmut Lamp von Hans-Georg Graf von G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Lamp,

als Bundestagsabgeordneter ist Ihnen sicher die Anfrage des MdB Professor Dr. Egon Jüttner (CDU) vom Juni 2005 in Bezug auf eine Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zugunsten der 1945 bis 1949 Vertriebenen bekannt.

Der Mittelstand in der SBZ - Grundbesitzer über 100 Hektar, das Handwerk und Industriebetriebe - wurden zwischen 1945 bis 1949 von den Kommunisten von Haus und Hof vertrieben und enteignet. Dies stellt nicht nur eine grobe Verletzung geltenden Menschen- und Völkerrechts dar, sondern die Vertriebenen werden darüber hinaus von sämtlichen Parteien gegenüber anderen Opfergruppen bis heute diskriminiert. Jede Möglichkeit der Rehabilitierung und der Rückkehr wird dieser Gruppe verweigert. Inzwischen liegen Beweise vor, daß die Sowjetunion – entgegen der Aussage von Dr. Kohl vor dem Bundestag – nicht auf der Beibehaltung dieses Vertreibungsunrechts bestanden hat.

Nicht zuletzt durch das Fehlen eines gesunden Mittelstandes ist der Aufbau Ost in den Neuen Bundesländern bis heute nicht gelungen.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Ihre Position und diejenige Ihrer Partei im Hinblick auf diese Diskriminierung und eine Gesetzesänderung zugunsten der 1945 bis 49 in der SBZ Vertriebenen noch vor der Wahl mitteilen könnten.

Hans-Georg Graf von Gneisenau

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Graf von Gneisenau,

vielen Dank für Ihre Frage.

Auch wenn dies immer wieder in Abrede gestellt und mit vermeintlichen „Beweisen“ untermauert wird: Die Anerkennung der von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlassten Enteignungen durch die Bundesrepublik Deutschland als rechtmäßig war Bedingung der UdSSR für die Wiedervereinigung. Dies war sozusagen Geschäftsgrundlage für die UdSSR, die natürlich eine Garantie für die Bestandskraft ihrer Maßnahmen als einstiger Besatzungsmacht forderte, um nicht ihrerseits mit den Wiedergutmachungsansprüchen der Betroffenen konfrontiert werden zu können. Diesen Vorgang bestätigen auch die an den Verhandlungen beteiligten Politiker, so Lothar de Maizière, damaliger Ministerpräsident der DDR.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in dem Urteil vom 30. März 2005 u.a. festgestellt, dass die Enteignungen, die in den Jahren von 1945 bis 1949 im Rahmen der so genannten Bodenreform in der sowjetisch besetzten Zone erfolgten, völkerrechtskonform sind. Der Gerichtshof führt hier insbesondere aus, dass es sich bei dem Regime der Besatzungsmächte um keine gewöhnliche Gebietsbesetzung, wie dies in Kriegen immer wieder vorkommt, handelte, sondern dass dies eine „Besatzung sui generis“ darstellte, und den Besatzungsmächten in Folge der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches hoheitliche Befugnisse übertragen wurden. Die durch die Sowjetische Militäradministration (SMAD) bzw. mit deren Billigung durchgeführte Bodenreform ist damit völkerrechtlich bestandskräftig; die Bundesrepublik Deutschland hatte diese Enteignungen wie auch die weiteren Rechtsakte der SMAD im Zwei-plus-vier-Vertrag sowie im Einigungsvertrag in ihrer Bestandskraft anzuerkennen.

Anknüpfungspunkte für eine andere Beurteilung der Bodenreform sind nicht ersichtlich. Alle anders lautenden Behauptungen sind leider unwahr und gehören in den Bereich der Verschwörungstheorien. Ich sehe leider keine Möglichkeiten, an der gegenwärtigen Rechtslage etwas zu ändern.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Lamp, MdB