Frage an Herbert Kränzlein bezüglich Recht

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Herbert Kränzlein
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Frage an Herbert Kränzlein von Werner G. bezüglich Recht

Guten Tag Herr Kränzlein,

ich hätte eine Frage zu folgendem Problem.

Bei einem P-Konto gibt es einen Pfändungsfreibetrag, allerdings kann man diesen nur für einen Monat nutzen, da danach der angesparte Betrag gepfändet werden kann.
Wieso gibt es diese Regelung in dieser Art (das entsprechende Gesetz habe ich gelesen)? Erstens kommen die Banken damit oft nicht zurecht und zweitens nimmt man damit dem Kontoinhaber jede Möglichkeit sich Geld für Anschaffungen anzusparen, da man ja immer alles spätestens zum Ende des Monats abgehoben haben muss, und wenn das Geld erst mal zu Hause liegt ist es meist schnell auch ausgegeben.

Warum kann man nicht einfach den Freibetrag bis zur Grenze liegen lassen und neues Geld wird für die erste Monatswoche geschützt. Was danach zu viel ist kann gepfändet werden.
Das wäre für alle leichter zu Händeln und würde auch nach meiner Meinung den Begriff "Pfänungsfreibetrag" wirklich erfüllen.

Ich hoffe, Sie können mir diese Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüssen

Werner Gajewi

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SPD

Sehr geehrter Herr Gajewi,

ein P-Konto soll zwei Zwecke erfüllen: dem Schuldner soll ein Betrag seines Einkommens zur Verfügung stehen, der hoch genug ist, dass er davon angemessen leben kann, aber auch die Gläubiger sollen zu ihrem Recht , nämlich der Zurückzahlung des ihnen geschuldeten Geldes kommen.

Für den Fall eines Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen beträgt der pfändungsfreie Betrag auf dem P-Konto 1045,04 Euro. Alles was drunter ist bleibt auf dem Konto, was mehr ist, wird an die Gläubiger überwiesen.

Zum Beispiel:
Herr X bekommt jeden Monat 1.300 Euro von seinem Arbeitgeber. Dann gehen nach Gehaltseingang sofort 254,96 Euro an diejenigen, bei denen er Schulden hat.

Verbraucht er auf dem Konto die 1045,04 Euro nicht, d.h. es stehen z.B. 100 Euro am 31.01. noch auf dem Konto und es geht sein Gehalt ein, dann sind am 01.02. insgesamt 100 Euro + 1300 Euro Gehalt = 1400 Euro auf dem Konto. Also gehen 354,96 Euro an die Gläubiger und zwar sofort.

Bei dieser der "Sofortregelung" steht einfach nur der Schutz des des Gläubigers im Vordergrund und nicht das Ansparinteresse des Schuldners.

Wenn Herr X also wirklich Geld ansparen will, muss er es schaffen, die 100 Euro im Monat, die er nicht für seinen Lebensunterhalt braucht, bei sich zu Hause im Sparschwein zu sparen, wobei es wirklich fairer wäre, zuerst die Schulden zu begleichen.

Genau beschrieben ist dies in der Zivilprozessordnung, § 850k mit Verweis auf §850c ZPO. Entschieden werden diese Themen auf Bundesebene, also vom Bundestag und deren Abgeordneten. Ich teile die geltende gesetzgeberische Problemlösung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Herbert Kränzlein, MdL