Frage an Hermann Otto Solms bezüglich Verkehr

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Hermann Otto Solms
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Frage von Oliver M. •

Frage an Hermann Otto Solms von Oliver M. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Dr. Solms,

bezüglich des Telekommuikationsgesetzes habe ich folgende Frage an Sie:
Es ist in Deutschland eine Grundversorgung mit einem Telefonanschluss (derzeit zu errichten durch die Deiutsche Telekom AG) gesetzlich vorgesehen.
Leider scheint es heirzu keine verbindlichen Regelungen zu geben, bis wann ein Antrag auf diese Grundversorgung bearbeitet sein muss.

Sehen Sie hier nicht einen Handlungsbedarf, verbindliche Fristen zur Errichtung einer Grundversorgung an den zuständigen Dienstleister festzulegen?
Ist es Ihrer Meinung nach wirklich statthaft, dass teilweise bei Beantragung einer Neuversorgung Wartzeiten von über einem Jahr (gerade nach Gutdünken der Telekom) hingenommen werden müssen?
Sehen Sie hier nicht sogar eine Gefährdung der Bauwirtschaft, wenn man bei Errichtung eines Neubaus damit rechnen muss nach dessen Fertigstellung ohne Telefon / DSL-Anschluss dazustehen?

Es würde mich freuen, eine Antowrt von Ihnen zu erhalten - und vielleicht haben Sie sogar die Möglichkeit zu beeinflussen, dass in einer künftigen Änderugen des TKG eine Fristsetzung für die Errichtung / Zuteilung eines Telefonanschlusses mit aufgenommen wird?

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Münch

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Münch,

bitte entschuldigen Sie meine verspätete Antwort.

Ihre Sorge hinsichtlich einer zeitnahen Anbindung an das Telefonnetz bei Neubauten kann ich gut nachvollziehen. Deshalb habe ich Ihr Anliegen an das zuständige Referat im Wirtschaftsministerium zur Prüfung gegeben. Folgende Auskunft hat mich von dort aus erreicht:

„Die BNetzA (Bundesnetzagentur) kann nach § 78 Abs. 4 TKG mit Blick auf Universaldienstleistungen weitere Detailvorgaben hinsichtlich der "Dienstqualität" festlegen und den Unternehmen entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Der Rechtsrahmen enthält insoweit weitgehende Gestaltungsoptionen zugunsten der BNetzA. Sofern in dem betreffenden Baugebiet keine alternativen Angebote bestehen, ist die DTAG nach § 150 Abs. 9 i.V.m. 78 TKG grds. verpflichtet einen Telefonanschluss in einem angemessenen Zeitrahmen (ein Jahr ist sicherlich zu lang) bereitzustellen. Die BNetzA geht nach unserer Kenntnis entsprechenden Beschwerden in Einzelfällen auch nach.“

Mit freundlichen Grüßen
Hermann Otto Solms