Frage an Hermann Otto Solms bezüglich Innere Sicherheit

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Hermann Otto Solms
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Frage von Markus B. •

Frage an Hermann Otto Solms von Markus B. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Dr. Hermann Otto Solms,

kennen Sie das GG? Warum wurde der Artikel 23 vom 23.05.1949
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In den anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen. Gestrichen? Kein GG mehr...

Und was sagen sie zum Artikel 146?

Art 146 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Markus Becker

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FDP

Sehr geehrter Herr Becker,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie baten um Erläuterungen zu den Artikeln 23 und 146 des Grundgesetzes.
Am 23. Mai 1949 verkündete der Präsident des Parlamentarischen Rats, Konrad Adenauer, das Grundgesetz. Der Parlamentarische Rat setzte sich aus 65 stimmberechtigten Mitgliedern, die von den Landesparlamenten in den westlichen Besatzungszonen gewählt waren, zusammen. Fünf weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder entsandten die westlichen Sektoren Berlins. Ursprünglich war das Grundgesetz als eine Art Provisorium für einen begrenzten Zeitraum gedacht, um nach dem 2. Weltkrieg eine geregelte Ordnung zu schaffen, die u.a. die Grundrechte, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit im neuen bundesrepublikanischen Staat gewährleisten sollte. Damals gingen viele davon aus, dass die Teilung Deutschlands schneller überwunden sein würde als es tatsächlich der Fall war. Die Einheit Deutschlands war somit auch oberstes Ziel der Beschlüsse des Parlamentarischen Rates. Dies manifestierte sich in der Präambel und in Art.23 und 146 GG.
Art. 146 GG regelte von Beginn an das Außerkrafttreten des Grundgesetzes. Berücksichtigt man, dass die Mitglieder des Parlamentarischen Rates an eine schnelle Wiedervereinigung glaubten, erklärt sich die Vorschrift des Art. 146 GG: - Nach Aufhebung der Teilung sollte das gesamte deutsche Volk in freier Selbstbestimmung eine neue Verfassung beschließen können und dann sollte das Grundgesetz als „Provisorium“ seine Gültigkeit verlieren.
Zur Wiedervereinigung beider deutscher Staaten kam es aber erst nach mehr als 40 Jahren. Es hatten sich zwei vollkommen getrennte Systeme herausgebildet, die kaum verschiedener hätten sein können. Zwischen der letzten demokratisch gewählten Regierung der DDR und der Bundesregierung wurde der Einigungsvertrag ausgehandelt, der tatsächlich vorsah, dass die Geltung des Grundgesetzes auf das Gebiet der DDR erstreckt wurde. Inhalt dieses völkerrechtlichen Vertrags war auch, dass der von Ihnen angesprochene alte Artikel 23 GG aus dem Grundgesetz entfernt wurde und die Präambel, Art. 51 sowie Art. 146 GG geändert wurden. In der Folge haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat im Jahr 1990 durch die Änderungen der Präambel und von Art. 23 mit Zweidrittel-Mehrheit das Grundgesetz als vollgültige Verfassung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt.

Im Zuge der raschen politischen Entwicklungen seit dem Fall der Mauer wurde damals schnell deutlich, dass angesichts der enormen Aufgaben bei der Herstellung der deutschen Einheit für einen umfassenden neuen Verfassungsgebungsprozess nicht genug Zeit war. Zwar wurde im weiteren Verlauf über den Fortbestand von Art. 146 GG kontrovers diskutiert. Letztlich setzte sich die Auffassung durch, dass der Grundgedanke erhalten bleiben sollte: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Damit ist nach wie vor kein Auftrag für eine neue Verfassung verbunden.

Der Artikel 146 GG war in jüngster Zeit Gegenstand politischer Debatten. Es wurde diskutiert, ob in Deutschland ein Art Volksentscheid nötig sei, um eine weitergehende Integration in Europa zum Beispiel durch eine teilweise Übertragung der Budgetrechte des Deutschen Bundestages auf europäische Institutionen zu ermöglichen.
Dazu hat sich der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle sich in einem Interview klar geäußert: „Für eine Abgabe weiterer Kernkompetenzen an die Europäische Union dürfte nicht mehr viel Spielraum bestehen. Wollte man diese Grenze überschreiten, was politisch ja durchaus richtig und gewollt sein kann, müsste Deutschland sich eine neue Verfassung geben. Dafür wäre ein Volksentscheid nötig. Ohne das Volk geht es nicht!“
Bereits im sogenannten Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Errichtung eines europäischen Bundesstaates mit der geltenden Verfassung nicht vereinbar sei. Dort heißt es in den Ziffern 263 und 264:
„Wenn dagegen die Schwelle zum Bundesstaat und zum nationalen Souveränitätsverzicht überschritten wäre, was in Deutschland eine freie Entscheidung des Volkes jenseits der gegenwärtigen Geltungskraft des Grundgesetzes voraussetzt, müssten demokratische Anforderungen auf einem Niveau eingehalten werden, das den Anforderungen an die demokratische Legitimation eines staatlich organisierten Herrschaftsverbandes vollständig entspräche. Dieses Legitimationsniveau könnte dann nicht mehr von nationalen Verfassungsordnungen vorgeschrieben sein.
Ein nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht hinnehmbares strukturelles Demokratiedefizit läge vor, wenn der Kompetenzumfang, die politische Gestaltungsmacht und der Grad an selbständiger Willensbildung der Unionsorgane ein der Bundesebene im föderalen Staat entsprechendes (staatsanaloges) Niveau erreichte, weil etwa die für die demokratische Selbstbestimmung wesentlichen Gesetzgebungszuständigkeiten überwiegend auf der Unionsebene ausgeübt würden.“
Daraus ergäbe sich zwangsläufig die Notwendigkeit, einen Volksentscheid nach Artikel 146 Grundgesetz herbeizuführen.

Ich bin der festen Überzeugung, dass sich das geltende Grundgesetz, das inzwischen über einen Zeitraum von mehr als 60 Jahren weiterentwickelt und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in vielen Entscheidungen geprägt worden ist, bewährt hat. Es ist Teil der Grundlage unserer Freiheit und unseres Wohlstandes.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Otto Solms