Frage an Hubertus Heil bezüglich Senioren

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Hubertus Heil
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Frage von Horst E. •

Frage an Hubertus Heil von Horst E. bezüglich Senioren

Guten Tag Herr Heil,

nachdem ich heute gelesen habe, dass die Groko den grossen Wurf zur Entlastung der Arbeitnehmer beschlossen hat, indem die Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung um 0,5 % ab 2019 eingeführt wird, möchte ich Ihnen die folgende Frage stellen:

Sind Sie nicht auch der Meinung, dass hier Augenwischerei betrieben wird?
Denn: Begleitend zur Senkung wird auf der anderen Seite der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,5 % angehoben.
Somit Effekt für die Arbeitnehmer = 0 !!!

Für uns Rentner bringt die Senkung bei der Arbeitslosenversicherung garnichts und die Anhebung der Pflegeversicherung kommt voll zum Zuge, also ein Minus um 0,5%.

Wo ist also die tatsächliche Entlastung??????

Ausserdem möchte ich hinsichtlich der Mütterrente die Frage stellen, warum dauernd auf die hohe Belastung durch die angestrebte Erhöhung um 0,5 Punkte (anstatt voller Gleichstellung um 1 Punkt) hingewiesen wird.
Es ist doch offensichtlich, dass diese hohe Belastung infolge des biologischen Prozesses, d.h. jedes Jahr sterben viele der betroffenen älteren Mütter, in den Folgejahren permanent weniger wird. Warum wird diese Tatsache nicht in den vielen negativen Kommentaren von Politikern offen aufgezeigt und nicht in der gesamten Rechnung für die Folgejahre berücksichtigt.
MfG H.E.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr E.,

vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Frage zur Arbeitslosenversicherung.

Am 30. November 2018 hat der Bundestag das Qualifizierungschancengesetz beschlossen. Danach sinkt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2019. Die Arbeitslosenversicherung soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für den Fall von Arbeitslosigkeit absichern. Sobald sie in die Rentenphase übertreten, kann dieses Risiko nicht mehr eintreten, weshalb Rentnerinnen und Rentner auch nicht mehr in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Insofern partizipieren sie auch nicht an der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung.

In Bezug auf Ihre Kritik an Beitragssatzänderungen der Pflegeversicherung muss ich leider darauf hinweisen, dass ich mich nur zu solchen Themen äußern kann, die in meinem Zuständigkeitsbereich liegen. Für kranken- oder pflegeversicherungsrechtliche Fragen ist das Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, zuständig. Eine direkte Weiterleitung Ihrer Eingabe ist mir aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht möglich. Ich darf Sie daher bitten, sich mit entsprechenden Fragen direkt an dieses Ministerium zu wenden.

Zu der von Ihnen angesprochenen Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder, die mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) vorgesehen ist, möchte ich den Hintergrund gerne erläutern.

Die hinzu getretene Anrechnung der Kindererziehungszeit um ein weiteres halbes Jahr - daher insgesamt zweieinhalb Kindererziehungsjahre - (sogenannte Mütterrente II), für vor 1992 geborene Kinder führt zu erheblichen Mehrausgaben. Die Anerkennung von insgesamt drei Jahren Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder - und damit die volle Gleichstellung im Hinblick auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für ab 1992 geborene Kinder - würde diese Mehrausgaben verdoppeln.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wurden weitere Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen, insbesondere wurden Haltelinien für das Rentenniveau und den Beitragssatz eingeführt. All dies bedarf einer ausgewogenen Finanzierung.

Die Finanzierung der vorgesehenen Verbesserungen erfolgt für alle im RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zusammen und ist bis 2025 sichergestellt. Kerngedanke für die solidarische Ausgestaltung der Finanzierung ist dabei insbesondere auch die Einhaltung der doppelten Haltelinie für das Rentenniveau und den Beitragssatz bis zum Jahr 2025. Dies wird durch zusätzliche Bundesmittel sichergestellt. Gleichzeitig wird die Belastung der Beitragszahlerinnen und der Beitragszahler beim Rentenversicherungsbeitrag bis zum Jahr 2025 auf 20 Prozent begrenzt.
Über die genaue Ausgestaltung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Jahr 2025 wird im Lichte der Ergebnisse und Vorschläge der Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ zu entscheiden sein. Aufgabe der Kommission ist es, bis März 2020 die Handlungsoptionen für die künftige Fortentwicklung der Rentenversicherung aufzuzeigen. Dabei wird die langfristige Absicherung des Beitragssatzes und des Sicherungsniveaus (sogenanntes Rentenniveau) eine besondere Rolle spielen.

Diese Gesichtspunkte mögen im Einzelfall für Betroffene schwer verständlich sein, der Gesetzgeber hat aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bei seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfange eine bestimmte Sozialleistung gewährt werden soll, die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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