Frage an Hubertus Heil bezüglich Recht

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Hubertus Heil
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Frage von Matthias D. •

Frage an Hubertus Heil von Matthias D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Heil,

die Versicherer von Rürup-Renten (Basisrenten) werben damit, dass das angesparte Vermögen nicht auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet wird, egal wieviel man für seine spätere Rente angespart hat.

Gleichzeitig gibt es aber Höchstgrenzen für die Altersversorgung, die beim Arbeitslosengeld 2 berücksichtigt werden.

Laut "Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen" heisst es:

"...... 3.) geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt......."

Ich bin 53 Jahre alt und habe 2015 eine zertifizierte Basisrente abgeschlossen. Gleichzeit bin ich noch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wieviel vom angesparten Kapital in der Rürup-Rente wird bei Antrag auf Arbeitslosengeld 2 nicht als Vermögen angerechnet?

A.) Das gesamte Vermögen im Rürup-Vertrag wird nicht anerechnet, egal wieviel angespart wurde. So wie die Aussagen der Versicherer.

B.) In meinem Fall, 53 Jahre x 750,- Euro = 39.750,- Euro. Das heisst, alles was über 39.750,- Euro angespart wurde, wird im Fall von Antrag auf Arbeitslosengeld 2 als Vermögen angerechnet.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüssen
M. D.

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Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Fragen zur Rürup-Rente, die ich hiermit gerne beantworte.

Zu Ihrem Punkt A) kann ich berichten, dass ein „Rürup-Vertrag“ von Gesetzes wegen eine Klausel enthalten muss, nach der der Rürup-Rentenanspruch bis zum Eintritt des Ruhestands nicht übertragen, beliehen, veräußert oder kapitalisiert werden darf (sog. Verwertungsausschluss). Schon deshalb sind solche Verträge in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Zum Punkt B): Sofern Sie einen „Rürup-Vertrag“ haben, gilt die Antwort zu Frage A.

Handelt es sich um eine kapitalbildende Rentenversicherung, die insbesondere nicht die o. g. Anforderungen an einen „Rürup-Vertrag“ erfüllt, können bis zu 750 Euro je Lebensjahr - versicherungsvertragsrechtlich - von der vorzeitigen Verwertung ausgeschlossen werden. In der ausgeschlossenen Höhe wird der Wert dann nicht als Vermögen berücksichtigt. Übersteigende Beträge werden dem Grundvermögen zugerechnet, für das ein weiterer Freibetrag in Höhe von 150 Euro je Lebensjahr eingeräumt wird.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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