Möchte die Bundesregierung im Jahr 2025 entgegen der gesetzlichen Vorschriften bei der Regelsatzfortschreibung eine Nullrunde einführen?

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Frage von Manuel B. •

Möchte die Bundesregierung im Jahr 2025 entgegen der gesetzlichen Vorschriften bei der Regelsatzfortschreibung eine Nullrunde einführen?

Sehr geehrter Herr Heil. Die Regelsatzfortschreibung ist gesetzlich an die 30% Lohn und 70% Inflationsentwicklung gekoppelt. Hinzu kommt die ergänzende Fortschreibung. Die Inflation lag 2024 zwischen 2%-2,5%.Die Lohnentwicklung bei 4,7%. Daher muss gesetzlich eine Regelsatzerhöhung von ca 2-3% erfolgen. Die Gesetze sehen keine Nullrunde wegen einer Haushaltseinigung mit Herrn Linder vor. Ist es geplant die Regelung verfassungswidrig zu umgehen, welches von deutschen Gerichten dann als Verfassungswidrig eingestuft werden könnte und die zu einer Nachzahlung zwingt?

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Sehr geehrter Herr B.

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Zunächst der Hinweis, dass die Daten, aus denen sich die Höhe einer Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar eines Jahres ergibt, erst Ende August des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt dem BMAS zur Verfügung gestellt werden. Bei den von Ihnen genannten Prozentsätzen kann es sich folglich nur um Schätzungen handeln.

Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben. Gesetzlich festgeschrieben sind zwei Fortschreibungsschritte, die maßgeblich auf die Preis- und Lohnentwicklung berücksichtigen. Bei der Preisentwicklung handelt es sich jedoch nicht um den allgemeinen Verbraucherpreisindex. Zugrunde gelegt werden stattdessen die Veränderungen derjenigen Preise von Gütern und Dienstleistungen, für die bei der gesetzlichen Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe durchschnittliche Verbrauchsausgaben berücksichtigt worden sind.

In den Jahren 2023 und 2024 führte dies zu vergleichsweise hohen Fortschreibungen. Es ist aber durchaus wahrscheinlich, dass kommende Fortschreibungen zu keiner Erhöhung der Regelbedarfe führen.

Grundlage für die Fortschreibung der Regelbedarfe sind nicht die geltenden Euro-Beträge der Regebedarfsstufen, sondern die Euro-Beträge, die sich aus der Basisfortschreibung bei der vorangegangenen Fortschreibung ergeben. Diese für die Fortschreibung zum 1. Januar 20205 zu verwendeten Beträge sind deutlich niedriger als geltenden Euro-Beträge. Ursache dafür ist, dass die ergänzende Fortschreibung zum 1. Januar 2024 aufgrund einer hohen Inflation relativ hoch war. Der sich deshalb ergebende Differenzbetrag müsste bei der Fortschreibung zum 1. Januar 2025 durch Basisfortschreibung und ergänzender Fortschreibung mehr als kompensiert werden, damit es zu einer Erhöhung der Regelbedarfsstufen kommt. Eine Senkung der Euro-Beträge für die Regelbedarfsstufen als Ergebnis einer Fortschreibung ist gesetzlich ausgeschlossen.

Am Beispiel der Regelbedarfsstufe 1 erklärt: 

Zum 1. Januar 2025 wird nicht der für das Jahr 2024 geltende Regelbedarf von 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1) fortgeschrieben, sondern der Betrag aus der Basisfortschreibung zum 1. Januar 2024. Dies sind 511,95 Euro. Auf den Betrag von 511,95 Euro ist bei der Fortschreibung zum 1. Januar 2025 erneut die Basisfortschreibung mit dem Mischindex anzuwenden. Der sich aus der Basisfortschreibung ergebende Betrag ist dann mit der ergänzenden Fortschreibung fortzuschreiben. Aus beiden Fortschreibungsschritten müssen sich also mehr als 51,05 Euro, damit sich eine Erhöhung ergibt. Wenn sich im Ergebnis der beiden Fortschreibungsschritte ein niedriger Regelbedarf ergibt, gilt der Betrag des Regelbedarfs aus dem Vorjahr weiter, um sinkende Regelbedarfe zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen 

Hubertus Heil, MdB

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