Auch wenn im Regelfall laufende Kosten (z.B. Miete u. ä.) am Anfang des Monats abgebucht bzw. eingezogen werden, entstehen den Rentnerinnen und Rentnern durch diese geringfügige Zahlungsänderung im Regelfall keine Nachteile, da sie keinen Einfluss auf den Rentenanspruch als solchen hat. Für die Solidargemeinschaft der Versicherten und Rentner insgesamt führte die Umstellung des Zahlungszeitpunktes jedoch zu erheblichen finanziellen Entlastungen und zu einer Stabilisierung des Beitragssatzes.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu ein Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben, das zum 30. Juni 2023 abgeschlossen wurde. Die Ergebnisse der Untersuchung sind nun eingehend mit allen Betroffenen zu diskutieren und im Anschluss umzusetzen.
Die Erteilung der Trägerzulassung setzt einen entsprechenden Antrag voraus.
Das Bundesministerium der Finanzen erarbeitet derzeit einen Vorschlag, wie ein mögliches Klimageld aussehen kann
Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtete Kommission „Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ hat am 12. Juli 2023 ihren Bericht mit Vorschlägen für Anpassungen im Betriebsverfassungsgesetz vorgelegt
Die Zahlung eines Inflationszuschlages zusätzlich zur Rentenanpassung ist keine Aufgabe für die Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung und würde das System überfordern