(...) Das OVG Münster stellte ferner fest, die Behauptung, den Piloten würden Unzuverlässigkeit und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch terroristische Akte unterstellt, sie würden gewissermaßen durch einen Generalverdacht in Haftung genommen, sei „rechtlich schlechthin falsch. Es geht allein um die Durchsetzung einer gewissermaßen flächendeckend vorgesehenen, in ihrem Raster vereinheitlichten Überprüfung derer, die in engem Bezug zu Räumlichkeiten oder Tätigkeiten stehen, die im Hinblick auf den Luftverkehr als sicherheitsrelevant angesehen werden. (...)