Frage an Jan Ernest Rassek bezüglich Familie

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Jan Ernest Rassek
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Frage von Klaus S. •

Frage an Jan Ernest Rassek von Klaus S. bezüglich Familie

Wie würden sie fogenden Mißstand beseitigen.
Ich beziehe auf Grund von Krankheit ALG2 und habe 3 Kinder die 600km von mir entfernt wohnen. Bei Sozialhilfe gab es noch Fahrtkostenzuschuß und Mehrbedarf.
Bei ALG2 gibt es nichts mehr, da ich auch kein Sorgerecht für meine Kinder habe, wenn gleich ich sie bisher immer in den Ferien bei mir hatte und der Kontakt auch von den Kindern gewünscht wird.
Ein Antrag auf Mehrbedarf für die Sommerferien, wurde erst nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom Arbeitsamt nach über 2 Monaten Bearbeitungszeit und fast am Ferienende, ablehnend beschieden. Mit Verweiß auf ALG2, daß da bereits alle anfallenden Kosten enthalten wären.
Eine Eingabe im Peditionsausschuß, hat zumindet folgendes gebracht, daß es offenbar eine möglichkeit gäbe, in solchen Fällen ein Darlehen zu erhalten. Dies wurde aber noch nicht ein mal vom Amt erwähnt.
Ein eingelegter Wiederspruch, wurde ebenfalls abgelehnt, da ich die Möglichkeit vom Peditionsausschußes im Wiederspruch erwähnte, bzw. den mögliche Erlass der Rückzahlung.
Nun bleibt nur noch Gericht, da mir ein Freund das Geld auslieh und natürlich auch wieder haben möchte.
Gruß Klaus

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Seebacher,
als früherer Fachanwalt für Sozialrecht ist mit der von Ihnen angesprochene Themenbereich nicht fremd. Auch als Kreisrat im Sozialausschuß des Landkreises Rastatt erlebe ich, welche Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Hartz IV bestehen.
Die Rechtslage in Ihrem Fall ist eindeutig :
auf grund Ihrer familiären Situation besteht ein sogenannter unabweisbarer Bedarf, der weder durch Ihr Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann.
Hierfür sieht § 23 Sozialgesetzbuch II vor, dass die Agentur für Arbeit den Bedarf mittels Geld- oder Sachleistung zu decken hat. Hierzu hat sie Ihnen ein zinsloses Darlehen zu bewilligen , welches durch Aufrechnung in Höhe von bis zu 10% der an Sie zu bezahlenden Regelleistungen zu tilgen ist. Dabei kann auch zeitweise die Aufrechnung auf Null festgesetzt werden.
Hierüber hätte Sie die Agentur für Arbeit zu belehren gehabt.

Mit freundlichen Grüßen,
Jan Rassek