Frage an Jörg Vieweg bezüglich Innere Sicherheit

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Jörg Vieweg
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Frage von Frauke B. •

Frage an Jörg Vieweg von Frauke B. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Vieweg,
Ich schreibe Ihnen, weil ich Ihnen meine Bedenken zum geplanten Polizeigesetz mitteilen und eine Antwort von Ihnen als verantwortlichem Politiker erhalten möchte.
Besonders kritisch sehe ich das Konzept des Precrimes, das in diesem Gesetz verfolgt wird. So sollen schwerwiegende polizeiliche Maßnahmen laut Gesetzentwurf bereits präventiv eingesetzt werden. Ausschlaggebend hierfür soll das „individuelle Verhalten einer Person“ sein, das darauf hindeutet, dass sie „innerhalb eines übersehbaren Zeitraums terroristische Straftaten begeht“. Diese vagen Eingriffsvoraussetzungen sollen Maßnahmen legitimieren, die stark in die persönliche Freiheit eingreifen noch im Vorfeld einer konkreten Gefahr: Aufenthaltsverbote, Telekommunikationsüberwachung u.a.
Diese Eingriffsvoraussetzungen sind äußerst vage. Diese -an das (Vor)urteil Einzelner gebundene - Rechtslage ist für mich keine Grundlage für demokratisches Engagement. Ich fürchte um meine grundrechtlichen Freiheiten, z.B. an Demonstrationen teilzunehmen, wenn ich befürchten muss, überwacht oder als Gefährderin eingestuft zu werden. Insbesondere für Menschen, die von Rassismus betroffen sind, wird dieses Gesetz vermutlich mehr vermeintlich anlasslose Kontrollen bedeuteten, und damit kann diese Regelung nicht im Interesse der SPD liegen.
Ich bin gegen das Gesetz und möchte von Ihnen wissen: Wie gedenken Sie präventive Polizeimaßnahmen, die mit dem neuen Polizeigesetz legitimiert werden, zu kontrollieren, in ihrer Willkür einzuschränken und institutionellem Rassismus (den es in Sachsen und auch anderswo unstreitbar gibt) zu begegnen?
Erwartungsvoll,
F. B.

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Sehr geehrte Frau B.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei dem von Ihnen angesprochene "Precrime"-Konzept geht es aus meiner Sicht um etwas anderes: Hier wird eine Kombination aus Videoüberwachung, Gesichtserkennung und Kriminalitätsstatistik dazu genutzt, um Vorhersagen für die Wahrscheinlichkeit von Straftaten in bestimmten örtlichen Bereichen zu treffen und diese zeitweilig intensiver zu bestreifen. Ein Konzept was in der polizeilichen Ermittlung schon lange Anwendung findet. Eine gute Einführung ins Thema findet Sie hier: https://www.zeit.de/digital/datenschutz/2017-10/pre-crime-film-predictive-policing/komplettansicht

Das Thema "Gefährder" und "Gefahrenabwehr", auf das Sie abstellen, hat damit nicht so sehr etwas zu tun, weil es hier darum geht, gegenüber konkreten Einzelpersonen Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings sind hier die Eingriffsvoraussetzungen, die das Gesetz definieren soll, nicht so vage formuliert, wie Sie zitieren. (Welche Quelle zitieren Sie mit „individuelle Verhalten einer Person“ und „innerhalb eines übersehbaren Zeitraums terroristische Straftaten begeht“?)

Die Gefährderregelung ermöglicht es der Polizei, unter hohen Schranken Aufenthalts- oder Kontaktverbote für Personen auszusprechen. Die Voraussetzungen dafür sind im § 21 SächsPVDG formuliert: Es müssen Tatsachen vorliegen (also mehr als ein Verdacht), die die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird. Diese Definition des „Gefährder“-Begriffs wurde vom Bundesverwaltungsgericht entwickelt und in den Gesetzesentwurf übernommen.

Gemäß § 21 Abs. 1 SächsPVDG kann einer Person unter diesen Voraussetzungen der Aufenthalt in einer bestimmten Gemeinde oder einem Gemeindeteil untersagt werden. Diese Regelung gibt es auch schon im bisherigen § 21 Abs. 2 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG). Neu hinzu kommen die Möglichkeiten in den § 21 Abs. 2, 3 PVDG. Diese Maßnahmen sind – so schreibt es § 21 Abs. 4 SächsPVDG vor – nicht von der Polizei, sondern von einem Amtsrichter anzuordnen.

Die verschiedenen Möglichkeiten im Bereich der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) sind heute Standardmaßnahmen im Strafrecht, wenn es um die Aufklärung von Kriminalität geht. Ich finde, dass die Polizei solche Straftaten möglichst verhindern soll. Die TKÜ zur Gefahrenabwehr ist auch verfassungsrechtlich zulässig. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seiner Entscheidung betreffend das BKA-Gesetz konkrete Anforderungen für die Ausgestaltung solcher präventivpolizeilichen Regelungen abgeleitet. Eine Untersuchung präventivpolizeilicher Befugnisse zur Verhinderung schwerer Straftaten 2015 durch die Innenministerkonferenz kam zu dem Ergebnis, dass in den Polizeigesetzen der Länder erhebliche Befugnislücken etwa zur Überwachung der Telekommunikation und für den Einsatz von sog. IMSI-Catchern oder Störsendern (Jammern) bestehen. Dadurch unterscheidet sich das Entdeckungsrisiko, dem sich potentielle terroristische Straftäter ausgesetzt sehen, je nachdem, in welchem Bundesland sie agieren.

Für den Einsatz dieser Befugnisse bestehen selbstverständlich hohe Hürden. So müssen hochwertige Rechtsgüter (Leben, Leib, der Bestand des Staates oder versorgungskritische Infrastruktur) gefährdet sein. Maßnahmen der TKÜ müssen durch einen Richter angeordnet werden. Es handelt sich im Übrigen nicht um die sogenannte Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung, mit denen Mobiltelefone unmittelbar verdeckt ausgespäht werden können. Diese lehne ich für das SächsPVDG ab.

Angesichts der hohen Schranken und des expliziten Richtervorbehalts halte ich diese zusätzliche Möglichkeit für das Verhindern von terroristischen Straftaten für sinnvoll und vertretbar. Sie richtet sich eben nicht an einen unbestimmten Personenkreis, sondern erfordert eine konkrete Gefahrenanalyse anhand einer einzelnen spezifischen Person.

Wie man sieht, ist eine "einfache Demonstrationsteilnahme" in keinster Weise dazu geeignet, irgendwie dazu zu führen, dass man als Gefährderin eingestuft wird. Sie fragen, wie die Polizei kontrolliert wird bzw. dann kontrolliert werden soll. Die Stichworte lauten Beschwerdestelle, Berichtspflichten und Datenschutzbeauftragter. Auch diese finden sie im Gesetz.

Mit freundlichen Grüßen
Jörg Vieweg