
Antwort 12.08.2013 von Jörg von Polheim FDP
(...) für einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. Diese Straftatbestände gelten jedoch nicht für MdB. Frei gewählte Abgeordnete können nämlich nicht mit Beamten oder beamtenähnlichen Personen gleichgesetzt werden. (...)