Frage an Josef Göppel bezüglich Innere Sicherheit

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Josef Göppel
CSU
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Frage von Benjamin K. •

Frage an Josef Göppel von Benjamin K. bezüglich Innere Sicherheit

Guten Tag

Ich interessiere mich für Ihre Meinung zur Vorratsdatenspeicherung bzw. Ihr geplantes Abstimmungsverhalten. Wenn Sie für die anlasslose Vorratsdatenspeicherung stimmen wollen interessiere ich mich vor allem für Ihre Sichtweise: Was für positive Effekte erwarten Sie von der Vorratsdatenspeicherung? Auf welcher Grundlage begründen Sie Ihre Entscheidung, für die Vorratsdatenspeicherung zu stimmen? Gibt es Gutachten bzw. Studien, auf die Sie Ihr Abstimmungsverhalten begründen?

Vielen Dank für Ihre Antworten schon im Voraus

Benjamin Kaiser

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Kaiser,

Ihre Sorgen vor einer lückenlosen Überwachung durch den Staat und eines Missbrauchs der gespeicherten Daten kann ich nachvollziehen. Der nun zur Beratung stehende Kompromiss sieht aber so klare Regeln und enge Grenzen vor, dass ich ihm zustimmen kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung im März 2010 die anlasslose Erhebung und Speicherung von Kommunikationsdaten als ein wichtiges Instrument zur Aufklärung terroristischer und anderer schwerer Straftaten anerkannt. Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem vergangenen Jahr die Einführung von Speicherfristen für Verkehrsdaten nicht ausgeschlossen, sondern lediglich die bestehenden Rechtsgrundlagen als nicht europarechtskonform angesehen.

Angesichts der umfangreichen Nutzung moderner Telekommunikationsmittel durch die Organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus, die sich beide häufig durch komplexe Täterstrukturen auszeichnen, stellt ein Zugriff auf gespeicherte Verkehrsdaten ein effektives und auch sinnvolles Instrument der Sicherheitsbehörden zum Schutz der Bevölkerung dar.

Nach den nun vorgestellten Leitlinien des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sollen die Sicherheitsbehörden dann auf zuvor gespeicherte Verkehrsdaten zugreifen dürfen, wenn der begründete Verdacht für eine schwere Straftat vorliegt. Dazu gehören neben Terrorismus, Organisierter Kriminalität und Kapitaldelikten auch die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie sowie besonders schwere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz. Bei vielen der vorgenannten Straftaten ist der Zugriff auf gespeicherte Verkehrsdaten der einzige Ermittlungsansatz der Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung des Verbrechens. Mit anderen Worten: Ohne dieses Ermittlungsinstrument ist eine Verfolgung des oder der Täter nicht möglich und seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterblieben.

Damit es zu keinem Missbrauch der gespeicherten Daten kommt, müssen die Telekommunikationsanbieter die besonders hohen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit umsetzen. Dies entspricht ebenfalls den Vorgaben der Rechtsprechung.

Die Speicherung der Verkehrsdaten hat im Inland zu erfolgen und es ist ein besonders sicheres Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Auch sind die Daten in gesonderten Einrichtungen mit einem hohen Schutz vor Zugriffen aus dem Internet zu speichern. Zugriffe auf die gespeicherten Daten sind revisionssicher zu protokollieren und das Vier-Augen-Prinzip kommt zur Anwendung.

Die jeweiligen Speicherfristen variieren je nach Art und Grundrechtsrelevanz für den Bürger. Die Höchstspeicherfrist für Standortdaten, die mit der Benutzung eines Mobilfunkgerätes anfallen, beträgt daher nur vier Wochen. Nach den Vorgaben der ehemaligen EU-Richtlinie waren dies noch sechs Monate. Darüber hinaus darf auf Standortdaten nur einzeln zugegriffen werden. Das Erstellen eines dauerhaften Bewegungsprofils ist damit nicht möglich.

Die übrigen Verkehrsdaten (z.B. Verbindungsdaten im Internet) werden zehn Wochen gespeichert. Auch für diese Daten betrugen die Vorgaben der ehemaligen EU-Richtlinie sechs Monate. Der Inhalt von Emails ist komplett von der Speicherung ausgenommen. Der Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten unterliegt einem strikten Richtervorbehalt. Die Daten sind nach Ablauf der Speicherhöchstfrist zudem zwingend zu löschen.

Die vorgesehene Regelung ist damit deutlich enger und grundrechtsschonender als die ehemalige EU-Richtlinie. Es werden deutlich weniger personenbezogene Daten für einen deutlich kürzeren Zeitraum gespeichert. Die organisatorischen und technischen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs werden eingehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Josef Göppel