Sehr geehrter Herr Hardt, der neueste Haushaltsentwurf sieht nun eine Abschaffung der 1-Jahres Haltefrist für Kryptowährungen vor. Wie gedenken Sie diesbezüglich im November abzustimmen?
Bislang liegt uns kein Gesetzentwurf vor, sodass viele entscheidende Fragen offen sind. Die einjährige Haltefrist bei Kryptowerten ist kein steuerliches Privileg, sondern Teil der Systematik der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Wer hiervon abweichen möchte, muss überzeugend begründen, weshalb Kryptowerte künftig anders behandelt werden sollen als andere Wirtschaftsgüter, die ebenfalls unter § 23 EStG fallen.
Hinzu kommt, dass „Krypto“ kein einheitlicher Vermögensgegenstand ist. Bitcoin, Stablecoins, tokenisierte Wertpapiere, NFT oder Erträge aus dezentralen Finanzanwendungen unterscheiden sich wirtschaftlich und rechtlich erheblich. Eine pauschale Zuordnung sämtlicher Kryptowerte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen würde diesen Unterschieden kaum gerecht.
Ebenfalls ungeklärt ist, wie mit Altbeständen, Übergangsregelungen, der Verlustverrechnung oder praktikablen Bagatellgrenzen umgegangen werden soll. Gerade der Vertrauensschutz für Anleger, die ihre Investitionsentscheidungen auf Grundlage der geltenden Rechtslage getroffen haben, wird aus unserer Sicht sorgfältig zu prüfen sein.
Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei: Maßstab für unsere Bewertung wird der konkrete Gesetzentwurf sein. Dieser muss einfach, folgerichtig, vollziehbar, innovationsfreundlich und verfassungsrechtlich tragfähig sein. Eine bloß fiskalisch motivierte Abweichung von einer folgerichtigen steuerlichen Systementscheidung begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt das Ziel zusätzlicher Steuereinnahmen allein nicht, um eine solche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
Sobald ein konkreter Referenten- oder Gesetzentwurf vorliegt, werden wir diesen sorgfältig prüfen und im parlamentarischen Verfahren entsprechend bewerten.
