Wie kann verhindert werden, dass Menschen, die unsere Werte nicht teilen, eingebürgert werden?

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Katrin Helling-Plahr
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Frage von Alexandra S. •

Wie kann verhindert werden, dass Menschen, die unsere Werte nicht teilen, eingebürgert werden?

Sehr geehrte Frau Helling-Plahr,

die Einbürgerung soll stark erleichtert werden. Laut Innenministerin Faeser kann niemand Deutscher werden, der unsere Werte nicht teilt. Das ist meiner Meinung nach nur sehr schwer zu überprüfen.

Wie kann Ihrer Meinung nach in der Praxis verhindert werden, dass Menschen, die unsere Werte ablehnen, eingebürgert werden und welche entsprechenden Maßnahmen werden im geplanten neuen Einbürgerungsgesetz enthalten sein?

Ein Beispiel: Kinder, deren Eltern seit 5 Jahren in Deutschland leben, sollen durch Geburt den deutschen Pass bekommen.

Glauben Sie wirklich, dass Menschen, die in Ihren Herkunftsländern entsprechend völlig anderer Werte, v.a. einem völlig anderen, teils menschenverachtenden, Frauenbild, sozialisiert wurden, nach nur 5 Jahren in Deutschland ihre Kinder entsprechend unserer Werte erziehen werden?

Und werden Flüchtlinge, subsidiär Geschützte und Geduldete faktisch unabschiebbar, wenn sie hier ein Kind bekommen?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. In der Koalition haben wir uns grundsätzlich auf eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geeinigt, die eine vereinfachte Einbürgerung für diejenigen ermöglicht, die sich schnell integrieren und ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können. Es ist auch aus meiner persönlichen Sicht im Sinne einer geordneten und im Interesse unseres Landes modernisierten Migrationspolitik, dass schon länger hier lebende Einwanderer, die straffrei sind, die deutsche Sprache beherrschen, ein ausreichendes Arbeitseinkommen vorweisen können und die Werte unseres Grundgesetzes teilen schneller als bisher auch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen können. Das Staatsangehörigkeitsrecht sollte dem eigenen – nicht zuletzt in der vor dem Hintergrund des demografischen Wandels bestehenden Notwendigkeit begründeten – Anspruch, ein modernes und weltoffenes Einwanderungsland zu sein, auch gerecht werden. Für mich stellt dies neben der primär essenziell wichtigen Schaffung attraktiver wirtschaftlicher Rahmenbedingungen einen weiteren Baustein auf dem Weg dahin dar, ausländische Fachkräfte nachhaltig zu gewinnen.

All diese Kriterien bedingen natürlich im Umkehrschluss auch, dass klar definiert wird, wann eine Einbürgerung nicht erfolgen kann. Genereller Vorverurteilung aufgrund des kulturellen Hintergrundes erteilen wir in diesem Zusammenhang eine klare Absage. Dass aber Menschen, die aus rassistischen, antisemitischen, oder anderen menschenverachtenden Beweggründen irgendwelche Straftaten begangen haben und dadurch ihre Ablehnung unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung verdeutlichen, von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sein werden, ist auf konsequentes Drängen der Freien Demokraten Teil der Reformpläne geworden.

Deren aktuelle Ausgestaltung ist in Form des Kabinettsbeschlusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums in allen Details einsehbar. Vor dem Hintergrund der laufenden parlamentarischen Beratungen werden auch die von Ihnen hervorgebrachten Fragen selbstverständlich von den zuständigen Fachgremien des Deutschen Bundestages diskutiert und mit Blick auf mögliche Auswirkungen eruiert, insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse.

Grundsätzlich soll auch der Ius-soli-Erwerb mit der Reform erleichtert werden, indem die erforderliche Aufenthaltszeit des maßgeblichen Elternteils von acht auf fünf Jahre deutlich verringert wird. In diesem Zusammenhang geht es – sowohl unter dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz als auch im Zuge der Reform – um einen rechtmäßigen Aufenthalt. Eine Duldung stellt grundsätzlich keinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne dar, da die Person formal weiterhin ausreisepflichtig ist. Asylberechtigte, GFK-Flüchtlinge und subsidiär Geschützte hingegen erhalten einen Aufenthaltstitel nach § 25 Aufenthaltsgesetz. Bei ihnen liegt entsprechend ein rechtmäßiger Aufenthalt vor und Zeiten mit dieser Aufenthaltserlaubnis werden bei einer potenziellen späteren Einbürgerung berücksichtigt. Allerdings spielen Abschiebungen bei diesen Personenkreisen auch keine Rolle, da Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland ohnehin nicht abgeschoben werden können. Das wäre erst dann der Fall, wenn sie - etwa durch die Begehung schwerer Straftaten - ausgewiesen werden, der Aufenthaltstitel entzogen würde und folglich ein rechtswidriger Aufenthalt vorläge.

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Helling-Plahr

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