Dürfen die Wasserzweckverbände Gebühren von Betreibern von Kleinkläranlagen einziehen?
Im Jahr 2005 hat der wasserpolitische Sprecher der SPD verhindert das die Wasserzweckverbände Gebühren von Betreibern von Kleinkläranlagen einfordern können! Begründung: Keine Leistung keine Gebühren! Das soll sich nun im Jahr 2024 ändern! Hat sich da die gesetzliche Vorgabe geändert? Wir helfen das das Wasser im Grundwasser bleibt und nicht wie bei Großkläranlagen über Flüsse ins Meer abgeleitet wird!
Sehr geehrter Herr W.
vielen Dank für Ihre Anfrage und den Hinweis auf die Diskussion zur Gebührenpflicht bei Kleinkläranlagen. Gern gebe ich Ihnen dazu etwas Einordnung.
Grundsätzlich können Wasser- und Abwasserzweckverbände nur dann Gebühren erheben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und eine konkrete Leistung oder Vorhalteleistung erbracht wird. Diese Grundlage ergibt sich im Land Brandenburg aus dem Kommunalabgabengesetz und den jeweiligen Satzungen der Zweckverbände.
Seit Mitte der 2000er-Jahre haben sich sowohl Rechtsprechung als auch Satzungsregelungen weiterentwickelt. Viele Verbände haben inzwischen Gebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung – also auch für Kleinkläranlagen – in ihre Satzungen aufgenommen. Dabei geht es meist um Entsorgungsleistungen oder um die Vorhaltung einer öffentlichen Einrichtung. Eine landesweite zwingende Pflicht zur Gebührenerhebung wurde hingegen nicht geschaffen.
Ob ein Zweckverband vor Ort tatsächlich Gebühren erheben darf, hängt daher immer davon ab, wie seine Satzung ausgestaltet ist und welche Leistungen er für die Betreiber von Kleinkläranlagen tatsächlich vorhält oder erbringt.
Ihr Hinweis auf den ökologischen Nutzen von Kleinkläranlagen – insbesondere die Rückführung des gereinigten Wassers ins Grundwasser – ist wichtig und fließt regelmäßig in die politischen Beratungen zur Ausgestaltung der Abwasserentsorgung ein.
Herzliche Grüße
Kurt Fischer
