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Werden Sie sich im Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass die einjährige Haltefrist (§ 23 EStG) für private Veräußerungen von Kryptowerten erhalten bleibt? Wie werden Sie hierzu abstimmen?

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Leon Eckert
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Frage von Andreas K. •

Werden Sie sich im Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass die einjährige Haltefrist (§ 23 EStG) für private Veräußerungen von Kryptowerten erhalten bleibt? Wie werden Sie hierzu abstimmen?

Sehr geehrter Herr Eckert,

seit 2013 und bestätigt durch das BMF-Schreiben 2022 werden Kryptowerte steuerlich als private Wirtschaftsgüter nach § 23 EStG behandelt. Millionen Bürger haben ihre Vermögensplanung im Vertrauen auf diese Rechtslage ausgerichtet. Eine Abschaffung der einjährigen Haltefrist würde den Vertrauensschutz und die Verlässlichkeit unseres Steuerrechts erheblich beeinträchtigen.

Zudem bestehen verfassungsrechtliche Bedenken: Bitcoin ist – wie Gold – ein privates Wirtschaftsgut und keine Kapitalanlage nach § 20 EStG. Nach Art. 3 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen vergleichbare Sachverhalte ohne besonderen sachlichen Grund nicht unterschiedlich besteuert werden; reine Mehreinnahmen genügen hierfür nicht.

Die Änderung träfe vor allem private, langfristig orientierte Anleger, während Deutschland zugleich einen Standortvorteil verlieren würde. Ich bitte Sie daher, sich für den Erhalt der Haltefrist einzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Lieber Herr K.,

vielen Dank für ihre Frage. 

Das deutsche Steuerrecht weist im Bereich der Kryptowerte eine Gerechtigkeitslücke auf, die sich über die Jahre herausgebildet hat und aus unserer Sicht einer Korrektur bedarf. Die bestehende Regelung bietet zum einen Spielraum für Gestaltungen, mit denen sich die Steuerpflicht gezielt umgehen lässt, und vertieft zum anderen die ohnehin bestehende Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten im deutschen Steuerrecht. Sie setzt damit verzerrende Anreize für unproduktive Investitionen und reiht sich in eine Reihe von Gerechtigkeitslücken im deutschen Steuersystem ein (dazu die Initiativen unserer Fraktion: https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100356.pdf; https://dserver.bundestag.de/btd/21/020/2102028.pdf;https://dserver.bundestag.de/btd/21/047/2104745.pdf).

Wir haben zur Schließung dieser Gerechtigkeitslücke kürzlich einen eigenen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 21/5752, https://dserver.bundestag.de/btd/21/057/2105752.pdf). Dieser sieht in Artikel 1 Nr. 2 ausdrücklich vor, dass die neuen Regeln nur für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 erworben oder geschaffen wurden. Bestände, die vor diesem Zeitpunkt angeschafft wurden und bei denen die Einjahresfrist bereits abgelaufen ist, sind von der Neuregelung schon aus diesem Grund nicht betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die bloße Hoffnung auf künftige steuerfreie Veräußerungsgewinne keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition begründet.

Wir teilen die Auffassung nicht, dass eine unterschiedliche Behandlung von Kryptowerten gegenüber Gold, Antiquitäten oder Sammlerstücken verfassungsrechtlich problematisch ist. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Differenzierung, sondern nur willkürliche. Kryptowerte unterscheiden sich von den übrigen unter § 23 EStG fallenden Wirtschaftsgütern durch strukturell andersartige Eigenschaften: extreme Volatilität, einen faktisch kaum vorhandenen Nutzen als Zahlungsmittel im Alltag sowie das Entstehen systemischer Risiken, wie sie bei physischem Gold, Antiquitäten oder historischen Fahrzeugen in vergleichbarem Maß nicht auftreten. Diese sachlichen Unterschiede sind dazu geeignet, eine differenzierte steuerliche Behandlung zu begründen. Es handelt sich nicht um eine willkürliche Sonderbehandlung, sondern um eine systemkonforme Fortentwicklung der bereits im geltenden § 23 EStG angelegten Differenzierungslogik, die etwa mit der zehnjährigen Frist für als Einkunftsquelle genutzte Wirtschaftsgüter bereits ähnliche Abstufungen kennt. Wir sind der festen Überzeugung, dass es eine Gerechtigkeitslücke darstellt, wenn andere Einkunftsquellen und Gewinne aus anderen Anlagegütern stets versteuert werden müssen, während Kryptogewinne nach nur einem Jahr vollständig steuerfrei bleiben.

Generell gilt darüber hinaus bei Investitionsentscheidungen (insbesondere für die Altersvorsorge), dass eine breite Streuung über alle Anlageklassen für größtmögliche Resilienz dringend zu empfehlen ist. Der falsche Anreiz durch eine steuerliche Privilegierung einzelner Finanzprodukte, in diesem Fall von Kryptowerten, steht dem diametral entgegen. Die Neuregelung ist daher auch ein Instrument des Verbraucherschutzes.

Die Sorge, Deutschland verliere im internationalen Vergleich an Attraktivität ist im Bezug auf die Gefahr von Kapitalflucht empirisch erheblich überdehnt. Aus der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur zu Steuererhöhungen auf Kapitalgewinne lässt sich ableiten, dass realistische Verhaltensreaktionen allenfalls zu einer moderaten Reduktion von Kryptoinvestitionen führen dürften, nicht zu dem befürchteten dramatischen Kapitalabfluss. Zudem ist Deutschland innerhalb der EU nahezu das einzige Land, das Kryptogewinne nach kurzer Haltedauer vollständig steuerbefreit. Die bisherige Regelung ist international eher die Ausnahme als die Regel. Das Europäische Parlament diskutiert im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028–2034 sogar eine eigene EU-weite Abgabe auf Kryptokapitalgewinne. Das vermeintliche Standortproblem relativiert sich vor diesem Hintergrund erheblich.

Zu vorgeschlagenen Alternativen (verlängerte Haltefrist, Freibeträge für Kleinanleger, umfassender Bestandsschutz) ist festzuhalten: Eine lediglich verlängerte Frist würde die strukturelle Ungleichbehandlung gegenüber stets steuerpflichtigen anderen Investitionen nur abmildern, nicht beseitigen. Unser Ziel ist echte Steuergerechtigkeit zwischen den Anlageklassen sowie eine konsequente Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dafür ist die vollständige Abschaffung der Sonderfrist der einzig konsequente Schritt.

Mit freundlichen Grüßen
Leon Eckert

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