Warum erfolgt die Leistungseinstufung der Solaranlagen auf Basis der kWP Modulleistung und nicht auf aufgrund der realen maximalen Einspeiseleistung der Gesamtanlage?

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Lisa Badum
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Frage von Bernd J. •

Warum erfolgt die Leistungseinstufung der Solaranlagen auf Basis der kWP Modulleistung und nicht auf aufgrund der realen maximalen Einspeiseleistung der Gesamtanlage?

Um im Winter mit meiner Wärmepumpe vorzugsweise mit Solarstrom heizen zu können möchte ich meine 18 kW Süd Solaranlage um weitere 18 kW auf der Nordseite erweitern. Da ich dann aber die 30 kW Grenze überschreite ist die Genehmigung vom Stromversorger sehr schwierig.
Warum erfolgt die Leistungseinstufung der Solaranlagen (für die 10 kW bzw. 30 kW Grenze) nicht über die real maximal mögliche Einspeiseleistung z.B. aufgrund der Leistungsgrenze des Umrichters. Die real eingespeiste Spitzen Leistung belastet ja das Stromnetz und nicht die theoretische Leistung, wenn alle Module auf der Südseite montiert wären.
Dann würden bestimmt viel Hausbesitzer beide Dachseiten (z.B. Ost/West) komplett nutzen und die Spitzen Leistung durch den Umrichter begrenzen (da Module inzwischen recht günstig sind), um die EEG 10 kw bzw. 30 kW Grenze einzuhalten.
Das würde die eingespeiste Spitzenleistung im Netz zur Mittagszeit reduziern und für eine größere Solarleistung über den ganze Tag verteilt sorgen.

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Sehr geehrter Herr J.

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Der ambitionierte Ausbau der Solarenergie ist – nicht nur vor dem Hintergrund des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine – das Gebot der Stunde. Klar ist: Er kann nur gelingen, wenn bürokratische Hürden abgebaut und die Beteiligung für private Haushalte wieder attraktiv wird. Die Frage, wie vorhandene Flächenpotenziale möglichst effektiv genutzt werden können, ist dabei zentral.  

Das EEG 2023 misst dem Ausbau der Solarenergie einen deutlich höheren Stellenwert zu. Die überfällige Anpassung der Zubaukorridore und höhere Vergütungssätze bieten langfristige Planungssicherheit für private Anlagenbesitzer*innen. Mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) sind künftig PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt steuerbefreit. Der von der Unionsregierung eingeführte Deckel der maximalen Stromproduktion, die sogenannte 70-Prozent-Regel, entfällt. 

All diese Maßnahmen tragen dazu bei, den Beitrag von Solarverstromung am zukunftsfesten Energienetz sukzessive zu steigern. Die Bewertung, welche Höchstgrenzen beim aktuellen Stand von (Netz-)Infrastruktur und Modulen geeignet ist, muss dabei ständig neu vorgenommen werden. Wenn in Zukunft ausreichend erneuerbarer Strom auf dem Markt vorhanden ist, wird es insbesondere darum gehen, die Potenziale der Solar-Energie zur Flexibilisierung von Stromnetzen zu nutzen. Mit einem stärkeren Fokus auf Volleinspeisung (differenziertes Vergütungssystem) ist ein erster Schritt dafür getan. 

Den Frust darüber, dass sich die Leistungseinstufung nicht an der realen Produktion bemisst, kann ich gut nachvollziehen. Pauschalisierungen wie die Orientierung am Nennwert sind in der Gesetzgebung jedoch notwendig, um bundeseinheitlich schnelle Planung und Genehmigung zu ermöglichen. Wie hoch die Differenz zur Nennleistung ist und ob sich die Investition in eine Anlage lohnt, hängt von vielen Faktoren (Sonneneinstrahlung, Neigung, Verschattung, etc.) ab. Diese müssen per Einzelfallentscheidung bereits bei der Planung einer Anlage berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber kann hier nur den Rahmen vorgeben. 

Ich bin überzeugt: Wir haben in den vergangen Monaten wichtige Hebel in Bewegung gesetzt, um endlich mehr Tempo beim Solarausbau zu machen. Ob die Maßnahmen und das aktuelle Design zu unserem Ziel - 80%-Erneuerbare bis 2030 - und den Bedürfnissen der Bürger*innen passen, werden wir kontinuierlich evaluieren. Insbesondere für die stärkere Beteiligung von Mieter*innenhaushalten wird eine Neubewertung der Grenzwerte notwendig. 

Mit besten Grüßen

Lisa Badum

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