Wenn ich als Aktionär eine Dividende erhalte, wurde der Ausschüttungsbetrag auf Unternehmensebene bereits versteuert. Warum muss ich als Anteilseigner eine weitere Steuer (Abgeltungssteuer) zahlen?

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Malte Kaufmann
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Frage von Axel B. •

Wenn ich als Aktionär eine Dividende erhalte, wurde der Ausschüttungsbetrag auf Unternehmensebene bereits versteuert. Warum muss ich als Anteilseigner eine weitere Steuer (Abgeltungssteuer) zahlen?

Sehr geehrter Herr Kaufmann,

m. E. liegt hier eine seit Jahren erfolgende Doppelbesteuerung vor!

MfG

A. B.

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Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen beschriebene Belastung ist steuersystematisch real und wird auch in der Fachdiskussion seit Jahren so benannt – allerdings ist sie rechtlich kein Fehler oder Versehen, sondern Ergebnis einer bewussten gesetzgeberischen Grundentscheidung, die in Deutschland als „Trennungsprinzip" bezeichnet wird. Ich möchte Ihnen die Rechtslage kurz erläutern und anschließend die Position der AfD-Bundestagsfraktion dazu einordnen.

 

1. Warum es tatsächlich zu einer erhöhten Belastung kommt

Eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine AG) ist als juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt, getrennt von ihren Anteilseignern. Ihr Gewinn wird zunächst auf Unternehmensebene mit Körperschaftsteuer (15%) plus Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (kommunal unterschiedlich, im Schnitt weitere ca. 14–17%) belastet – zusammen faktisch rund 29–30%. Schüttet das Unternehmen den bereits versteuerten Restgewinn an Sie als Aktionär aus, greift auf dieser zweiten Ebene erneut die Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. Soli, ggf. Kirchensteuer) auf den vollen Ausschüttungsbetrag. Sie haben also recht: Derselbe wirtschaftliche Gewinn wird zweimal von unterschiedlichen Steuersubjekten – Unternehmen und Anteilseigner – belastet.

In der Summe ergibt sich daraus eine Gesamtsteuerbelastung von rund 48 bis 49% des ursprünglichen Unternehmensgewinns (ohne Kirchensteuer; mit Kirchensteuer entsprechend etwas mehr): Von 100 € Gewinn verbleiben nach Körperschaft- und Gewerbesteuer rund 70 €; nach Abzug von Abgeltungssteuer und Soli auf die Ausschüttung kommen beim Aktionär davon nur noch rund 51 bis 52 € an.

Zum Vergleich: Ein Einzelunternehmer, der seinen Gewinn unmittelbar der Einkommensteuer unterwirft, zahlt auf hohe Einkommen den regulären Spitzensteuersatz von 42 % Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag, also faktisch rund 44,3 %. Die auf den Gewinn zusätzlich anfallende Gewerbesteuer wird ihm dabei über die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in der Regel weitgehend oder – bei Hebesätzen bis etwa 400 % – vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass oft keine zusätzliche Belastung entsteht. Der Einzelunternehmer trägt damit eine Gesamtbelastung von rund 44 %, während der Kapitalgesellschafter bei tatsächlicher Ausschüttung auf rund 48 bis 49 % kommt – ein Unterschied von etwa 4 bis 5 Prozentpunkten zulasten der Ausschüttung.

Ein weiterer Unterschied liegt im Zeitpunkt der Belastung: Der Einzelunternehmer versteuert seinen Gewinn in voller Höhe bereits im Jahr der Entstehung, unabhängig davon, ob er ihn entnimmt oder im Betrieb belässt. Der Kapitalgesellschafter dagegen zahlt die zweite Steuerstufe (Abgeltungssteuer) erst dann, wenn tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt – solange der Gewinn im Unternehmen verbleibt (thesauriert wird), bleibt es bei der niedrigeren Belastung von rund 30 % auf Unternehmensebene. Gerade dieser Aufschub- bzw. Thesaurierungsvorteil der Kapitalgesellschaft wird in der Steuerdebatte regelmäßig als Rechtfertigung für die zusätzliche, erst bei Ausschüttung fällige Abgeltungssteuer angeführt – ändert aber nichts daran, dass bei tatsächlicher Ausschüttung, wie in Ihrem Fall, wirtschaftlich derselbe Gewinn zweimal belastet wird und dabei sogar höher ausfällt als beim Einzelunternehmer.

 

2. Warum der Gesetzgeber das so eingerichtet hat

Historisch war das nicht immer so. Bis 2000 gab es das sogenannte Vollanrechnungsverfahren: Die auf Unternehmensebene gezahlte Körperschaftsteuer wurde dem Anteilseigner auf seine persönliche Einkommensteuer voll angerechnet – eine wirtschaftliche Doppelbelastung wurde also systematisch vermieden. Mit der Unternehmenssteuerreform 2001 wurde dieses Verfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt, ab 2009 durch die heutige Abgeltungssteuer. Die Gesetzesbegründung ging seinerzeit davon aus, dass die pauschal niedrigen 25 % Abgeltungssteuer die verbleibende wirtschaftliche Vorbelastung auf Unternehmensebene „typisierend" abgelten sollen. Verfassungsrechtlich ist das nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, weil es sich formal um zwei unterschiedliche Steuersubjekte (Kapitalgesellschaft und Anteilseigner) handelt und der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Trennungsprinzips einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Eine "verfassungswidrige Doppelbesteuerung" im engeren Sinne liegt also nach geltendem Recht nicht vor – wohl aber eine wirtschaftliche Doppelbelastung, die viele Ökonomen für nicht sachgerecht halten.

 

3. Die Position der AfD-Bundestagsfraktion

Wir teilen Ihre Kritik an dieser Konstruktion daher in der Substanz. Die AfD-Bundestagsfraktion orientiert sich am sogenannten Kirchhof-Modell, das der ehemalige Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof mit seinem Entwurf eines Bundessteuergesetzbuchs vorgelegt hat. Der Grundgedanke: Personen- und Kapitalgesellschaften werden steuerlich gleichbehandelt, die heutige Trennung zwischen Körperschaftsteuer und Einkommensteuer entfällt – die Körperschaftsteuer wird schlicht überflüssig. Stattdessen wird der Gewinn eines Unternehmens nur noch einmal vollständig und abschließend auf Unternehmensebene besteuert. Wird dieser bereits versteuerte Gewinn anschließend als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet, fällt keine weitere Steuer mehr an – die Weiterleitung an die Anteilseigner bleibt steuerfrei, da hierdurch kein neuer Wert entsteht, sondern lediglich der bereits versteuerte Ertrag verteilt wird.

Diese Lösung funktioniert nur deshalb ohne weitere Korrekturen, weil im Kirchhof-Modell für Unternehmen und Anteilseigner derselbe einheitliche Steuersatz gilt: Ob die Steuer beim Unternehmen oder erst beim Anteilseigner erhoben wird, ist dann für die Höhe der Gesamtbelastung unerheblich – solange nur einmal besteuert wird. Zugleich sinkt der Verwaltungsaufwand erheblich, da aufwendige gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen auf Gesellschaftsebene entfallen.

Genau dieses Prinzip der Einmalbesteuerung greift die AfD-Bundestagsfraktion als Vorbild auf, um die von Ihnen zu Recht kritisierte doppelte Belastung von Unternehmensgewinnen – einmal beim Unternehmen, ein zweites Mal bei Ihnen als Anteilseigner – dauerhaft zu beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Malte Kaufmann 

Mitglied des Deutschen Bundestages

 

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