Frage an Manfred Zöllmer bezüglich Verbraucherschutz

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Manfred Zöllmer
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Frage von Frank B. •

Frage an Manfred Zöllmer von Frank B. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Zöllmer,

heute wende ich mich an Sie, weil Sie als stellvertretender Vorsitz im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sind. Ich hoffe ich bin bei Ihnen richtig, da es sich bei meinen Fragen um die Behandlung der Kostenerstattung bei Krankenkassen handelt.

Mich interessiert, ob Gewalttäter die ihrem Opfer Schaden zugefügt haben, auch für dessen Heilbehandlung aufkommen müssen?

Wer trägt die Kosten für Krankenhaus, Ärzte, Medikamente, Verdienstausfall, wenn ein Gewalttäter einen anderen Menschen einen körperlichen Schaden zufügt? Haben die Krankenkassen der Opfer das Recht – oder sogar die Pflicht – sich die entstandenen Kosten bei den Tätern (= Verursacher) zurückzuholen?

Wurden bereits Berechnungen gemacht, um wie viel Prozentpunkte der Beitragssatz sinken könnte, wenn die Krankenkassen sich die entstanden Kosten beim Verursacher eingeholt werden?

Über eine ausführliche Antwort werde ich mich wahnsinnig freuen

Mit freundlichen Grüßen

Frank Borgmann

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SPD

Sehr geehrter Herr Borgmann,

vielen Dank für Ihren Beitrag.

Über die Regelungen des Zivilrechts steht dem Opfer von Gewalttaten grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB gegen den Täter zu. Dieser bezieht sich insbesondere auf den Ersatz der Kosten der Heilbehandlung oder der verletzungsbedingten Mehraufwendungen des Opfers. Krankenkassen und Versorgungsträger sind zunächst zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Gleichzeitig geht jedoch der deliktische Schadensersatzanspruch, den das Opfer gegen den Schädiger hat, gem. § 116 SGB X auf die Krankenkasse über. Diese kann dann den Anspruch gegen den Schädiger geltend machen.

Zu einem Ersatzausfall aufseiten der Versicherers kann es allerdings in den Fällen der begrenzten Leistungsfähigkeit des Schädigers kommen. Ist dieser nicht in der Lage, die anfallenden Kosten zu begleichen, haben insbesondere Ansprüche des Opfers, z. B. auf Schmerzensgeld, gegenüber der Befriedigung der Ansprüche des Versicherers Vorrang.

Über die Höhe der Kostenbelastung, die bei deutschen Krankenversicherungen aufgrund von Gewalttaten entstehen und für die es keinen Ausgleich durch den Schädiger gibt, liegen mir derzeit leider keine Zahlen vor. Wenn Sie in diesem Punkt weitere Informationen benötigen, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich an die Spitzenverbände der Krankenkassen zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen,

Manfred Zöllmer