Haben Sie Ideen zur Beseitigung der Weisungsabhängigkeit von (iSd EuGH) nicht unabhängigen Staatsanwaltschaften, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden sind?

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Marco Buschmann
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Frage von Felix H. •

Haben Sie Ideen zur Beseitigung der Weisungsabhängigkeit von (iSd EuGH) nicht unabhängigen Staatsanwaltschaften, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden sind?

Haben Sie Ideen zur Beseitigung der Weisungsabhängigkeit von (iSd EuGH und der folgenden Monografie aus dem Jahr 1932) nicht unabhängigen deutschen Staatsanwaltschaften, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden sind, daher nicht einmal EU-weite Haftbefehle ausstellen dürfen?

https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845244587/die-geschichte-der-staatsanwaltschaft-in-deutschland-bis-zur-gegenwart?l=de

Unter Hinweis auf das externe Weisungsrecht hat der EuGH den deutschen Staatsanwaltschaften die Befugnis abgesprochen, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, da sie mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden seien (Urt. v. 27.5.19). Mit der gleichen Begründung hat der EuGH den dt. Generalstaatsanwaltschaften die Anerkennung als vollstreckende Justizbehörde versagt (Urt. v. 24.11.20). https://www.bundestag.de/resource/blob/976306/459d0ec2492bcd363f7c00af667a0ee5/WD-7-081-23-pdf-data.pdf Wie sieht's aus? Planen Sie etwas? Erfüllt Deutschland hier die EU-Aufnahmekriterien?

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Sehr geehrter Herr H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Klar ist: Die Unabhängigkeit der Justiz ist eine Säule unseres Rechtsstaats.

Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland Teil der Exekutive. Und alle Handlungen der Exekutive müssen in Deutschland demokratisch legitimiert sein. Die ministerielle Möglichkeit, Weisungen zu erteilen, sichert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Staatsvolk, über das demokratisch gewählte Parlament hin zur handelnden Staatsgewalt. Damit übernehmen die Justizministerinnen und Justizminister gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern die umfassende Verantwortung dafür, dass die Staatanwaltschaft keine Entscheidungen aufgrund verfahrensfremder Erwägungen trifft. Um das sicherzustellen, muss ihnen ein Weisungsrecht zustehen. Selbstverständlich wird das Weisungsrecht jedoch durch die Bindung der Staatsanwaltschaft an Recht und Gesetz (siehe Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) begrenzt. 

Gleichwohl: Entsprechend den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wollen wir das externe ministerielle Einzelfallweisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften anpassen. Wir haben einen entsprechenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits vorgelegt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, in § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes die engen rechtlichen Grenzen des Weisungsrechts ausdrücklich klarzustellen. Dazu gehört auch das Verbot justizfremder Erwägungen. Das heißt, dass rein politisch motivierte Weisungen ohne Bezug zum Verfahren von vorne herein unzulässig sind. Damit beugen wir schon jedem "bösen Schein" politischer Einflussnahme vor. Außerdem wird ein Schriftlichkeits- und Begründungserfordernis für sämtliche externe Weisungen eingeführt. Damit wird die Transparenz in Fällen erhöht, in denen ministerielle Weisungen an die Staatsanwaltschaften erfolgen.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB 

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