Sind die Verträge der EU mit den Coronaimpfstoff-Herstellern inzwischen einsehbar? Übernimmt die EU die Kosten der Hersteller bei einer möglichen Produkthaftung?

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Frage von Reinhard G. •

Sind die Verträge der EU mit den Coronaimpfstoff-Herstellern inzwischen einsehbar? Übernimmt die EU die Kosten der Hersteller bei einer möglichen Produkthaftung?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

das EU Parlament hatte gefordert, die Verträge der EU mit den Coronaimpfstoff-Herstellern einsehen zu können.
https://www.deutschlandfunk.de/eu-vertraege-mit-impfstoffherstellern-mehr-transparenz.694.de.html?dram:article_id=491506
Hatte das Erfolg? Sollten nicht alle Verträge öffentlich zugänglich sein? Kann nicht vor allem durch Transparenz Vertrauen entstehen?

Wissen Sie, inwieweit eine mögliche Produkthaftung der Hersteller für Nebenwirkungen auf die Allgemeinheit übertragen wurde?
Wer würde bei der Entstehung von Krebs, einer Entwicklung von Autoimmunkrankheiten, schwereren Folgen von Gewebeschäden und möglichen Gendefekten letztlich haften? Müssen seit dem Contergan-Fall nicht die Hersteller für Nebenwirkungen haften, die über ein gewisses Maß hinausgehen?
https://www.reuters.com/article/virus-impfstoffe-haftung-idDEKCN26D1RP
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/coronavirus/covid-19-impfstoffe-keine-haftung-fuer-hersteller/

MfG

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Guten Tag Herr G.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zu den Verträgen der EU mit den verschiedenen Corona-Impfstoffherstellern.

Selbstverständlich ist Transparenz bei der Impfstoff-Beschaffung wichtig. Die Öffentlichkeit sollte über den Inhalt der Verträge informiert sein. In den vergangenen Monaten wurden diese auch teilweise in den Medien veröffentlicht (u.a. AstraZeneca https://www.welt.de/bin/AstraZeneca_bn-225269013.pdf, CureVac https://www.swr.de/swraktuell/corona-impfstoff-liefervertrag-astrazeneca-100.html).

Zu Ihrer Frage einer möglichen Haftung für Impfschäden: Wer aufgrund einer empfohlenen Corona-Impfung einen Impfschaden erleidet, hat u.a. gem. § 60 Abs. 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat. Ein Impfschaden ist in § 2 Nr. 11 IfSG definiert als „die gesundheitliche oder wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann

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