Wann wird der §93 d Abs.1 Satz 2 und 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) gestrichen? Diese sind weder richtig, noch mit dem Grundgesetz zu vereinbaren!

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Marco Buschmann
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Frage von A. G. •

Wann wird der §93 d Abs.1 Satz 2 und 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) gestrichen? Diese sind weder richtig, noch mit dem Grundgesetz zu vereinbaren!

Nach Artikel 1 des Grundgesetzes ist es Aufgabe aller staatlicher Gewalt die Würde der Menschen zu schützen, aber das Bundes Verfassungsgericht kann eine Beschwerde ohne Begründung einfach ablehnen!?
Ferner ist es falsch das eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht angefochten werden kann, es ist immer noch der Weg über die EU Rechtsprechung möglich.

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Sehr geehrter Herr G.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Als eigenständiges Verfassungsorgan wacht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Einhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Das BVerfG ist das höchste deutsche Gericht und nimmt innerhalb der deutschen Gerichtslandschaft eine Sonderstellung ein. 

Vor diesem Hintergrund haben die Entscheidungen des BVerfG unmittelbar formelle Rechtskraft und sind damit unanfechtbar. Als letzte Instanz des innerstaatlichen Rechtswegs kann sich ein Beschwerdeführer nach einer erfolglosen Anrufung des BVerfG an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden.

Im Jahr 2020 sind 5.194 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingegangen. Eine Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a BVerfGG insbesondere dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des BVerfG bereits geklärt sind. In der Mehrzahl der Fälle resultiert das Annahmeverfahren daher in einem Nichtannahmebeschluss. Das BVerfG kann die Nichtannahmebeschlüsse mit Begründung, ohne Begründung oder mit einer Tenorbegründung versehen.

Für diese Regelung gibt es gute Gründe. Einer davon ist die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts - insbesondere in Anbetracht der hohen Anzahl an Verfahrenseingängen pro Jahr. Damit werden Kapazitäten geschaffen, die letztendlich Voraussetzung für adäquaten Grundrechtsschutz sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen unsere Position hiermit etwas näher bringen.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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