Warum werden Straftäter oder Verfassungsfeinde ohne deutschen Pass in Deutschland, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, nicht umgehend des Landes verwiesen, statt Inhaftierung?
Sehr geehrter Herr S.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Klar ist: Wir brauchen eine neue Realpolitik in der Migration. Gerade hier sind europäische Lösungen wichtig. Mit der Einigung auf die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Reform) ist ein Meilenstein zu einer neuen Realpolitik in der Migration gelungen. Einzelheiten dieser umfassenden Reform können Sie einsehen unter: https://www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20170627STO78418/die-reform-des-gemeinsamen-europaischen-asylsystems. Zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und zur Reduzierung irregulärer Grenzübertritte werden stationäre sowie mobile Grenzkontrollen durchgeführt. Der Bundestag hat im Januar 2024 außerdem auf unseren Druck hin das Gesetz zur Verbesserung von Rückführungen beschlossen. Damit werden etwa der Ausreisegewahrsam von 10 auf 28 Tage verlängert, Abschiebungen von antisemitischen Straftätern und Intensivtätern erleichtert sowie Ankündigungspflichten und Möglichkeiten, das Verfahren zu verzögern, abgebaut. Zur neuen Realpolitik in der Migration gehört es auch, Anreize für irreguläre Migration einzudämmen. Bargeldzahlungen des Staates beispielsweise bergen Fehlanreize. Deshalb haben wir uns erfolgreich für elektronische Bezahlkarten eingesetzt. Der Bundestag hat hierfür im April 2024 die nötige Klarheit im Gesetz geschaffen. Für die flächeneindecken Einführung sind nun die Bundesländer am Zug.
Gemäß § 53 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 54 AufenthG konkretisiert besonders schwerwiegende öffentliche Interessen an der Ausweisung. So wiegt das Ausweisungsinteresse z. B. besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Für die jeweilige Entscheidung über den Erlass einer Ausweisungsverfügung sind die Ausländerbehörden der Bundesländer zuständig.
Im Übrigen sollen künftig Ausländer und Ausländerinnen, die terroristische Taten öffentlich verherrlichen, leichter ausgewiesen und auch abgeschoben werden können. Die entsprechende Neuregelung im Ausweisungsrecht hat die Bundesregierung nun im Kabinett auf den Weg gebracht.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB