Wie wollen Sie gerecht nach Nächten berechnen wenn der KV Kinder erst abends holt?

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Marco Buschmann
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Frage von Alisa H. •

Wie wollen Sie gerecht nach Nächten berechnen wenn der KV Kinder erst abends holt?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

Ich hatte Ihnen bereits 2023 zu Ihrem EPP einen Brief zugeschickt der aus meinem Leben als vollberufstätige alleinerziehende Mutter berichtet. Und auch wenn der KV die Kinder nach ihrer Berechnung 32 Prozent betreut, verstehe ich nicht

warum eine Nacht angerechnet werden darf bei der die Kinder erst abends geholt werden. (Hausaufgaben u. Hobbys sind bereits erledigt) Oder morgens direkt zur Schule abgeben werden und die Verantwortung für den KV dann endet.

Für was darf der Vater sich 15 % Prozent abziehen? Die KM zahlt weiterhin alles. Ich bezweifle, dass viel Geld für Freizeitaktivitäten unterhalb der Woche ausgegeben wird u. Mensakosten verbleiben bei der Mutter.

Was ist mit bestehenden Titel ohne Veränderung der Betreuung? Werden sie jetzt am Fließband vor Gericht bestritten? Selbst bei einer Betreuung von 30 Prozent sitzt seltenst der Vater beim Kinderarzt oder organisiert den kompletten wochenplan der Kinder. Es bleibt weiterhin bei der KM.

Grüße

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Sehr geehrte Frau H.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Klar ist: Es braucht einen Modernisierungsschub im Familienrecht. Viele Kinder wachsen heute in Trennungsfamilien auf, in Patchwork- und Regenbogenfamilien oder bei nicht miteinander verheirateten Eltern. 

Das Bundesministerium der Justiz hat bereits ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt. Damit wollen wir eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder fördern. Auf Grundlage des Eckpunktepapieres erarbeitet das BMJ aktuell einen Gesetzentwurf. Dieser soll schnellstmöglich vorgelegt werden.

Die Ermittlung des Betreuungsanteils erfolgt in der Regel durch Zählung der Übernachtungen. Dabei handelt es sich um ein nachprüfbares objektives Kriterium, das auch in der Fachwelt als Anknüpfungspunkt akzeptiert ist. Der Großteil der Fälle geteilter Betreuung kann hierdurch zuverlässig eingeordnet werden. Wenn die Zahl der Übernachtungen sich im Einzelfall als untaugliches Beurteilungskriterium erweist, kann eine angemessene Einordnung erfolgen, indem auch andere Kriterien berücksichtigt werden.

Wichtig ist mir zu betonen: Unsere Reform soll ausdrücklich kein Väter-Gesetz oder Mütter-Gesetz - sondern ein echtes Familiengesetz, mit dem Kindeswohl als oberstem Maßstab. Wenn das Unterhaltsrecht für weniger Konflikte sorgt und wenn sich beide Eltern bei der Betreuung der Kinder engagieren, dann ist das gut für alle – insbesondere für die Kinder.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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