Wird der Selbstbehalt bei Unterhaltspflichtigen erhöht?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
bei der Berechnung des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen ist eine Warmmiete von 380€ berechnet.
Arbeiten Sie daran, diese doch Recht unrealistische Warmmiete ( Mietkosten, Miet- Nebenkosten Energiekosten ) zu reformieren bzw. anzuheben???
Sehr geehrter Herr R.
haben Sie Dank für Ihre Anfrage.
Als Freie Demokraten sind wir zur Bundestagswahl angetreten, um das Familienrecht umfassend zu modernisieren. Für das Wechselmodell treten wir seit vielen Jahren ein. Dabei haben wir im Koalitionsvertrag eine ganze Reihe von Punkten zur Modernisierung des Familienrechts zu unseren Prioritäten erklärt. Hierbei konnten wir gerade auch als Freie Demokraten einige Punkte durchsetzen.
Gemeinsam mit den Ländern werden wir die Erziehungs-, sowie Trennungs- und Konfliktberatung verbessern und dabei insbesondere das Wechselmodell in den Mittelpunkt stellen. Wir wollen allen Familien eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder auch nach Trennung und Scheidung der Eltern ermöglichen und die dafür erforderlichen Bedingungen schaffen. So werden wir die umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht besser berücksichtigen. Wir wollen im Unterhaltsrecht die Betreuungsanteile vor und nach der Scheidung besser berücksichtigen, ohne das Existenzminimum des Kindes zu gefährden.
Diese Reformen gehen wir nun Schritt für Schritt an.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und spiegelt damit die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wider. Auch die Selbstbehalte für den Unterhaltspflichtigen werden regelmäßig, zuletzt in der Düsseldorfer Tabelle 2023, angepasst. Diese wird jedes Jahr überarbeitet. Im Selbsterhalt für Unterhaltspflichtige sind im Jahr 2023 520 EUR für die Warmmiete des Unterhaltspflichtigen bei notwendigem und 620 Euro bei angemessenem Eigenbedarf eingepreist. Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind. Ob diese Härtefallregelung greift, ist von den Gerichten im Einzelfall zu beurteilen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB