Frage an Mark Helfrich bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

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Mark Helfrich
CDU
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Frage von Silke O. •

Frage an Mark Helfrich von Silke O. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Hallo Herr Helfrich,
nächstes Jahr möchten Sie bestimmt um meine Stimme werben.
Ich möchte wissen, ob Sie der Verwässerung des Grundgesetzes und Änderung des Infektionsschutzgesetz zustimmen.
Gruss
S.ochse

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Ochse, 

vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie sich auf den Entwurf der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag für ein „Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (3. Bevölkerungsschutzgesetz; BT-Drs. 19/23944) beziehen. Dieses haben wir am gestrigen Tag in der 2./3.Lesung beraten und beschlossen.
In den vergangenen Tagen erreichten mich und mein Büro eine Vielzahl von Nachrichten zu diesem Gesetz mit oft identische Textbausteinen. Sie reichen von bürgerschaftlicher Besorgnis auf der einen Seite, bis hin zu höchst spekulativen und falschen Behauptungen auf der anderen Seite, wobei letztere leider in der Mehrzahl sind.
Dem „Wording“ Ihrer Nachricht („Verwässerung des Grundgesetzes“)entnehme ich, dass Sie zu den Kritikern des Gesetzes zählen. Gern nehme ich Stellung und unterziehe den vielen falschen Behauptungen, die derzeit im Umlauf sind, einem Faktencheck.
Zunächst einmal Grundlegendes zum Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieses gestattet u.a. der Bundesregierung und den Landesregierungen notwendige Schutzmaßnahmen auch durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Daran ändert der vorliegende Entwurf eines 3. Bevölkerungsschutzgesetzes nichts.
In den vergangenen Wochen ist aber deutlich geworden, dass das Infektionsschutzgesetz in der alten Fassung nicht alle Anforderungen der Pandemie-Bekämpfung im Jahr 2020 erfüllt. Eine Pandemie dieser Dauer und diesen Ausmaßes war bislang nicht bekannt. Ich hoffe hier stimmen Sie mir zu.
Dies umso mehr, als Medikamente zur Behandlung oder ein Impfstoff bislang nicht zur Verfügung stehen. Deshalb hat der Deutsche Bundestag den gesetzlichen Rahmen im Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit einem neuen §28a konkret an die Covid-19-Pandemie angepasst.
Dabei ist mit dem Gesetz der Koalitionsfraktionen nicht vorgesehen, die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in §§ 28 ff. des IfSG auszuweiten, sondern es ist vorgesehen, die Vorschriften zu präzisieren. Ziel der Änderung ist es vor allem, bislang von der Regierung per Verordnung erlassene Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gesetzlich zu untermauern und damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Der neue Paragraf 28a ins Gesetz listet im Detail auf, welche Schutzmaßnahmen von Landesregierungen und zuständigen Behörden zum Eindämmen der Pandemie verordnet werden können.
Dazu zählen: Abstandsgebote, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, das Beschränken oder Untersagen von Übernachtungsangeboten, Reisen, Kultur-, Sport- und Freizeitveranstaltungen, das Schließen von Geschäften oder das Anordnen einer Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Im Wesentlichen handelt es sich um die Maßnahmen, die bereits beim Lockdown im Frühjahr ergriffen wurden und teilweise auch jetzt beim Teil-Shutdown im November gelten.
Nun zu den wiederholt geäußerten Behauptungen:

1. Gesetze und Verordnungen würden zeitlich unbegrenzt erlassen.
In der Vergangenheit wurde oft kritisiert, dass auf dem Verordnungsweg auf unabsehbare Zeit in die Grundrechte der Bürger eingegriffen werde. Nun wird vorgeschrieben, dass solche nur von den Bundesländern zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen zu erlassenen Rechtsverordnungen zeitlich zu befristen sind. Ihre Geltungsdauer soll grundsätzlich vier Wochen betragen. Sie kann aber verlängert werden. Außerdem müssen die Verordnungen mit einer allgemeinen Begründung versehen werden. Der Deutsche Bundestag kann diese Vorschriften als Gesetzgeber jederzeit per Gesetz ändern. Sämtliche Maßnahmen auf Grundlage der epidemischen Lage enden automatisch am 31. März 2021, oder wenn der Deutsche Bundestag die epidemische Lage davor für beendet erklärt.

2. Grundrechte werden abgeschafft.
Das Gesetz enthält keinerlei Regelung zur Abschaffung von Grundrechten. Bei allen Maßnahmen müssen die Verhältnismäßigkeit gewahrt und „soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit“ berücksichtigt werden. Zudem besagen die Regelungen im Gesetz allein nicht, dass Maßnahmen nicht zu beanstanden sind. Die Bundesrepublik ist ein Rechtsstaat. Die Gerichte werden auch weiterhin überprüfen, ob Maßnahmen vor Ort mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Wenn sie nicht verhältnismäßig sind, werden Richterinnen und Richter auch weiterhin diese aufheben.

3. Es handele sich um ein Ermächtigungsgesetz. Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) würden uneingeschränkte Vollmachten zum Erlass von Rechtsverordnungen und grundrechtsbeschränkende Maßnahmen erteilt.
Die Länder sind auf Grundlage des IfSG dazu befugt, Schutzmaßnahmen zu erlassen (§ 28 IfSG). Mit dem vorliegenden Gesetz werden diese Befugnisse im neuen § 28a IfSG präzisiert und klarer gefasst. Unter anderem ist in § 28a Abs. 1 ein Beispielkatalog von Maßnahmen aufgeführt. Beschränkungen von Versammlungen und religiösen Zusammenkünften, Ausgangsbeschränkungen, Betretungsverbote für Altenheime etc. dürften nur unter besonderen Voraussetzungen verfügt werden. Zudem werden in Abs. 3 Schwellenwerte für die Intensität der Schutzmaßnahmen verankert. Sofern Verordnungsbefugnisse für das BMG bestehen, existieren diese nur in einem bestimmten Bereich und nur so lange, wie eine epidemische Lage gegeben ist. Dem Deutschen Bundestag ist es zudem jederzeit möglich, höherrangiges Recht zu verabschieden. Uneingeschränkte Befugnisse existieren nicht.
Zudem ist der Vergleich mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933, das den Nazis zur Machtübernahme verhalf unerhört und absurd. Das Gegenteil ist der Fall. Das Grundgesetz fordert Gesetze, die regeln, was Regierungen und Behörden dürfen und in welchen Grenzen sie es dürfen. Gebe es solche Gesetze nicht, können sie entweder gar nicht handeln, oder sie würden ohne Rechtsgrundlage handeln. Das wäre dann vergleichbar mit einer Diktatur.
Außerdem schränkt das Gesetz die Handelnden gegenüber dem bisherigen Zustand sogar eher ein, denn es gibt Begründungspflichten und zeitliche Beschränkungen vor. Die Gesetzesänderung gibt also ein Mehr an Demokratie.

4. Der Bundestag gebe das Verfahren der Corona-Bekämpfung aus der Hand und beteilige sich nicht.
Der Deutsche Bundestag hat sich von Beginn des Pandemiegeschehens an gesetzgeberisch mit der Corona Bekämpfung beschäftigt, insbesondere durch die Verabschiedung der ersten beiden Bevölkerungsschutzgesetze und zahlreicher Hilfspakete. Der Bundestag hat rund 30 Corona- Gesetze beschlossen und ca. 70 Debatten geführt.

5. Die Maßnahmen hätten keine Begrenzung, es gebe unbegrenzte Handlungsvollmachten
Es gibt keine unbegrenzten Handlungsvollmachten. Die Parlamente sind jeweils zur Entscheidung befugt und berufen. Im neuen § 28a Abs. 5 IfSG wird geregelt, dass alle Maßnahmen der Länder zu begründen und zeitlich zu begrenzen sind. Die Möglichkeiten der Maßnahmen der Länder werden begrenzt durch den neuen § 28a IfSG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

6. Die epidemische Lage sei nicht definiert, deshalb herrsche Rechtsunsicherheit
In § 5 IfSG eine Definition der epidemischen Lage gesetzlich verankert. Eine solche liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil:
- die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder
- eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.
Mit einem entsprechenden Antrag hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass eine solche Lage derzeit weiterhin besteht. Die tatsächlichen Voraussetzungen liegen vor.

7. Mit dem Gesetz würden eine Impfpflicht und ein Covid-Immunitätsausweis durch die Hintertür eingeführt.
Das Gesetz enthält keine Regelungen zu einer Impfpflicht oder einem Immunitätsausweis.

8. Das Gesetz ermögliche ein staatliches Eindringen in die Privatsphäre und Kontrollen in Privaträumen.
Das Gesetz ermöglicht weder ein Eindringen in die Privatsphäre noch in die Wohnung. Unabhängig davon ist laut Grundgesetz die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht schrankenlos. Die Polizei darf schon jetzt auf Grundlage der entsprechenden Landespolizeigesetze, bei Verdacht auf Straftaten oder wenn das Betreten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, eine Wohnung auch gegen den Willen des Berechtigten betreten.
Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass Abgeordnete keinen Amtseid leisten, da sie kein staatliches Amt ausüben, sondern über ein freies Mandat verfügen. Artikel 38 Abs.1 S. 2. GG formuliert deshalb: „Sie [die Abgeordneten des Deutschen Bundestages] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
Aus diesem Grund habe ich dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Mark Helfrich

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