warum sollen Ölheizungsbesitzer (sowie Pelets, Strom) nun für die Kosten von Gasheizungsbesitzer via Steuern aufkommen?

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Matthias Gastel
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Frage von Susanne K. •

warum sollen Ölheizungsbesitzer (sowie Pelets, Strom) nun für die Kosten von Gasheizungsbesitzer via Steuern aufkommen?

- Verstaatlichung von Uniper zahlen sämtliche Steuerzahler
- Mehrwertsteuersenkung auf Gas während Ölheizungsbesitzer etc. immer mehr Steuern auf höhere Preise zahlen
- Energiepreisdeckel auf Gas via Schulden und keine Entlastung für die anderen (Öl, Strom, Pelets) vorgesehen.
D.h. Verschuldung von Ölheizungsbesitzern wird provoziert, da Sie via Schulden auch noch für die Gasheizungsbesitzer mitzahlen müssen. Also die einen entlastet werden auf Kosten der anderen
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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau K.,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Da ich meinen fachlichen Schwerpunkt in der Verkehrspolitik habe, greife ich hier auf eine Antwort der Fachleute aus der grünen Bundestagsfraktion zurück.

Während des Jahres 2022 sind die Preise an den Energiemärkten sprunghaft gestiegen und haben für eine lange Zeit ein historisches Hoch erreicht. Besonders betroffen von den Preiserhöhungen war der Erdgaspreis, dieser hatte sich teilweise vervielfacht. Nicht ganz so extreme aber trotzdem signifikante Preissteigerungen erfolgten auch bei anderen Energieträgern wie Heizöl oder Pellets. Glücklicherweise scheint sich die Preissituation in den letzten Wochen auf den Energiemärkten zu entspannen und langsam zu einem niedrigeren Niveau zurückzukehren. Nichtsdestotrotz wird die Situation auch im aktuellen Jahr angespannt bleiben.

Wichtig ist, dass alle Menschen Unterstützung erhalten, für die Energierechnungen zu einer Herausforderung geworden sind. Da Brennstoffe wie Pellets oder Heizöl nicht leitungsgebunden sind, musste für sie eine andere Vorgehensweise als bei der Strom- und Gaspreisbremse gefunden werden: Zum einen besteht bei Bezug von Leistungen aus den Grundsicherungssystemen ein Anspruch auf Übernahme angemessener Heizkosten, dazu gehören auch Heizkostennachforderungen. Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht im laufenden Leistungsbezug befinden und bei denen z.B. eine Heizkostennachforderung in dem Monat der Fälligkeit zu einer Überforderung führt (Monat der Betriebskostenabrechnung). In diesem Fall besteht bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch. Auch die Bevorratung anderer Heizmittel wie beispielsweise Öl oder Holzpellets kann im Monat der Beschaffung zu einer finanziellen Überforderung führen, hier greift die sogenannte Brennstoffhilfe. Daher wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Situation die Antragsfrist für solche einmonatigen Leistungen im SGB II vorübergehend auf drei Monate ausgeweitet. Die entsprechenden Regelungen sind Teil des Bürgergeld-Gesetzes, welches am 25. November 2022 im Bundesrat beschlossen wurde. Sie sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung zusammen mit den Ländern an der Verwaltungsvereinbarung für die Härtefallhilfen für Heizöl und Pellets. Ähnlich zu den Strom- und Gaspreisbremsen steht Bürger*innen mit entsprechenden Heizungsanlagen ein Entlastungskontingent von einmalig 80% des historischen Verbrauchs zu, wobei ein maximaler Betrag von 2000 € pro Haushalt ausbezahlt wird. Voraussetzung zur Inanspruchnahmen ist eine Verdoppelung der Kosten, wobei die Bagatellgrenze bei 100 € liegt.

Mit diesen Maßnahmen, wird den erhöhten Preisen bei allen Energieträgern Rechnung getragen. Neben der finanziellen Unterstützung, löst sich Deutschland und die EU immer weiter von Russischen Abhängigkeiten und diversifiziert die Energieimporte immer weiter. Dazu gehört auch das Importverbot von Pellets und Heizöl im Rahmen von EU-Sanktionen gegen Russland.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Gastel

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