Fragen und Antworten

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• 26.09.2009

(...) Ich bin der Meinung, dass die Steuerbürger, die die genannten steuerfreien Abgeordnetenpauschalen nicht beziehen, einkommensteuerlich insoweit diskriminiert werden, wie ihnen ohne Nachweis nur geringere Abzugsbeträge zuerkannt werden. Es kann verfassungsrechtlich nicht richtig sein, dass die Parlamentarier die einzigen Steuerpflichtigen sein sollen, die ihre Berufsausgaben nicht nachweisen müssen. (...)

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• 26.09.2009

Sehr geehrter Herr Friedl,

der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 9.1.2009 zum Aktenzeichen V B 23/08 zu dem von Ihnen angeführten Umsatzsteuerthema im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot folgendes ausgeführt:

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• 23.09.2009

(...) Zu einer solchen optimalen Organisation der Organspenden gehört - neben einer intensiveren Mitarbeit vieler Intensivstationen deutscher Krankenhäuser - die Übernahme einer gesetzlichen Regelung in das Transplantationsrecht, die in Europa vorherrschend ist: nämlich die "Widerspruchslösung" statt der "Zustimmungslösung"! (...)

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Über Michael Balke

Ausgeübte Tätigkeit
Richter im 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
Berufliche Qualifikation
Volljurist; Dr. jur.; Diplom-Finanzwirt
Geburtsjahr
1954

Michael Balke schreibt über sich selbst:

Portrait von Michael Balke

Geboren am 31.10.1954 in Remscheid, aufgewachsen in Solingen, wohnhaft in Dortmund, verheiratet in zweiter Ehe mit Dr. med. Sabine Hartmann, drei erwachsene Kinder. Seit 2002 organtransplantiert. Bruder Dirk Balke sowie Professor Dr. Christoph E. Broelsch mit seinem Team vom Universitätsklinikum Essen retteten Michael Balke durch eine Teilleber-Transplantation das Leben. Michael Balke war an einer Leberzirrhose nach einer genetischen Disposition (PSC) erkrankt und wartete vergeblich auf eine Leber eines Hirntoten. Das im europäischen Vergleich rückständige deutsche Transplantationsgesetz fördert den Organmangel, mithin den Patiententod auf der Transplantations-Warteliste (dazu näher Balke/Hartmann/Balke, "Schmerzfrei Enten gucken" – Familienunternehmen Lebertransplantation mit einem Plädoyer für ein besseres Transplantationsrecht, 2006 im Dortmunder Verlag Wulff , weitere Buch-Infos unter www.dirkbalke.com).
Berufsweg: Finanzbeamter (Diplom-Finanzwirt) in Wuppertal/Nordkirchen. Student der Rechtswissenschaften und Assistenzen an der Universität zu Köln bei den Professoren Dres. Jens-Peter Meincke, Klaus Tipke und Joachim Lang. Dissertation über die Grundbesitz-Einheitsbewertung aus der Sicht des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts (1984 im Berliner Verlag Duncker & Humblot). Steuerjurist in der von Dr. Klaus Esser geleiteten Steuerabteilung der (einstigen) Mannesmann AG in Düsseldorf.
Seit 1990 Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts in Hannover. Beteiligt an vielen steuerverfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidungen, etwa zum einkommensteuerlichen Grundfreibetrag (FR 1991, 140; EFG 1991, 260); zur uneinheitlichen Bewertung und Belastung durch das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (BB Beilage 11/1995; EFG 1995, 920); zur Grunderwerbsbesteuerung des Eigenheims sowie künftiger Baukosten (EFG 1997, 1526; EFG 1999, 37; EFG 1999, 443); zum Grenzbetrag des Kindergelds/Kinderfreibetrags (EFG 1999, 1137; FR 2003, 856; EFG 2003, 1250); zu den Rentenversicherungsbeiträgen als vorab veranlasste Werbungskosten (EFG 2003, 1250, 1257; ZSteu 2005, R-486, EFG 2005, 1184), zur Kürzung der Pendlerpauschale (ZSteu 2007, 77; EFG 2007, 773); zum Teil-Einspruchsbescheid im Zusammenhang mit einkommensteuerlichen Vorläufigkeitsvermerken (ZSteu 2008, R-692, EFG 2008, 1082); zum eingeschränkten Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (ZSteu 2009, R-523). Vgl. auch Richter Balke als Kläger und Verfassungsbeschwerdeführer wegen der sogenannten steuerfreien Kostenpauschale der Abgeordneten (dazu ZSteu 2004, 38; 2006, 206; 2006, 435; 2008, R-897; ZSteu 2008, 362 – Az. des BVerfG: 2 BvR 2228/08).
Mitautor des "Tipke/Lang" (von der 9. bis zur 15. Auflage 1996), des "Studienführers Steuerrecht" (bis zur 3. Auflage 1998), des "Arzt-Wirtschaftshandbuchs" (Loseblatt bis 1998, hrsg. von Prof. Dr. Vlado Bicanski), des "Jahrbuchs der Steueränderungen" (bis 1998, hrsg. von Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring). Mitherausgeber der Zeitschrift "Steuerliches Journal" (von Prof. Dr. Günther Felix) für 1993 und 1994. Über 100 Fachbeiträge in Zeitschriften, Zeitungen, Funk und Fernsehen. Neuerdings wieder Vorträge vor Studenten, Steuerberatern und Steuerjuristen, u.a. im März 2006 beim Finanzrichtertag im Bundesfinanzhof mit dem Titel "Finanzrichter als Garanten für Steuergerechtigkeit?", ZSteu 2006, 432. Vgl. auch die "Laudatio zur Verleihung des Deutschen Mittelstandspreises 2005 an Prof. Dr. Paul Kirchhof" in ZSteu 2006, 352 sowie Vortrag auf dem Steuerberatertag 2006 (Stbg. 2007, 1) und Festvortrag auf der Landesverbandstagung 2007 in Cuxhaven (VerbandIntern Mai 2007).
All dies mit der Leidenschaft für Steuergerechtigkeit, für effektiven Rechtsschutz des Steuerbürgers, gegen staatliche Willkür.

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Kandidaturen und Mandate

Kandidat Bundestag Wahl 2009

Angetreten für: Einzelbewerbung
Wahlkreis: Dortmund II
Wahlkreis
Dortmund II
Wahlkreisergebnis
0,70 %

Politische Ziele

Steuerrechtliche Hinweise, Kritik und Vorschläge für Wege aus dem Steuer-Wirrwarr:

1. Anspruch (Idee des Rechts, Grundrechte im Steuerrecht, effektiver Rechtsschutz allgemein)

  • Es geht um die Verwirklichung von Grundrechten im Steuerrecht, um Steuergerechtigkeit. Es geht um möglichst vollumfängliche Fairness für alle Steuerbürger, insbesondere nach den Art. 1, 2, 3, 6, 14 GG. Es geht um die Rechtschutzgarantie und um den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 19 Abs. 4, 101, 103 GG; zwar gibt es kein Recht auf "Erhöhrung" (so BFH, Beschluss vom 31.5.2007 III B 50/07), aber vor Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Abgeleitet auch aus der Goldenen Regel ("Was Du nicht willst, dass man Dir tu‘, das füg‘ auch keinem anderen zu!") und unter Beachtung des kategorischen Imperativs von Kant ("Handle nach einer Maxime, welche zugleich als ein allgemeines Gesetz gelten kann"; dazu näher Tipke, Steuergerechtigkeit, Köln 1981, 26; ders., Die Steuerrechtsordnung, Band I, 2. Auflage 2000, 275). Es geht dabei auch um den Schutz der Gerechtigkeit vor der (demokratischen) Mehrheit. Demokratie allein reicht nicht, der Rechtsstaat muss dominieren.

  • Wer über "Steuergerechtigkeit" spricht, sollte wissen wovon er spricht. Denn "Steuergerechtigkeit" ist mehr als ein Bekenntnis zu einer Leerformel, ist mehr als ein Schlagwort für den Wahlkampf, ist mehr als ein Modewort für die Gesetzesbegründung. Steuergerechtigkeit verteilt Steuerlasten gleichmäßig nach dem Maßstab der finanziellen Leistungsfähigkeit. Daraus folgt: Gerechte Steuerbemessungsgrundlagen sind das Einkommen, das Vermögen (als gespeichertes Einkommen) und der Konsum als Indikatoren finanzieller Leistungsfähigkeit. Beliebigkeiten, etwa Berufszugehörigkeit (Stichwort: Gewerbesteuer) oder Innehaben bestimmten Vermögens (Stichwort: Grundsteuer), dürften dagegen nicht zu unterschiedlichen Steuerlasten führen. Steuerrechtliche Regelungen, die das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbrechen, sind allein dann hinnehmbar, wenn diese Vorschriften durch ein verfassungsrechtliches Gegenprinzip, durch ein Prinzip mit einem ebenfalls hohen Gemeinwohlanliegen, gerechtfertigt sind. So läßt sich ein steuerliches Abzugsverbot von beruflich veranlaßten Geldstrafen und Geldbußen rechtfertigen – nach dem Motto Strafgerechtigkeit geht vor Steuergerechtigkeit. Hingegen sind zusätzliche steuerliche Abzugsbeträge wegen gemeinnütziger Spenden aufgrund des Sozialstaatsprinzips gerechtfertigt. Daraus folgt: Durchbrechungen des Leistungsfähigkeitsprinzips ohne Rechtfertigung widersprechen der Steuergerechtigkeit, sie sind verfassungswidrig. Vorschriften über Steuersubventionen (Einnahmen-Verzichtsvorschriften, etwa über die Steuerfreiheit bestimmter Nacht- und Feiertagszuschläge und vor allem über die so genannte steuerfreie MdB-Kostenpauschale von derzeit rund 46.000 Euro pro Jahr) stehen regelmäßig im Verdacht, gegen die Verfassung zu verstoßen. Denn die Privilegierung der einen Steuerbürger ist regelmäßig zugleich die Diskriminierung der anderen. Zur Steuergerechtigkeit gehört auch Dauerhaftigkeit des Steuerrechts. Die Flut von Jahressteuergesetzen mit den vielen neuen Detailregelungen ist nicht in der Lage, immer neue "Jahres-Steuergerechtigkeiten" zu vermitteln. Tipke, der Vordenker des deutschen Steuerrechts, betont zu Recht, dass die zehn Gebote schließlich auch nicht jedes Jahr geändert würden (so beim 4. Deutschen Finanzgerichtstag am 22.1.2007 in Köln, vgl. auch Bericht von Kolb-Leistner, Consultant 3/2007, 33).

  • Die neuere Rechtsprechung des 2. Senats des BVerfG zum Gleichbehandlungsgrundsatz und zu den Freiheitsrechten vermittelt dem Steuerbürger konkreten Rechtsschutz. Erinnert sei an die Entscheidungen zur Zinsbesteuerung, zu den Grund- und Kinderfreibeträgen, zum Ehegatten-Oder-Konto, zu den Einheitswerten bei der Vermögen- und Erbschaftsteuer, zur doppelten Haushaltsführung, zu den privaten Veräußerungsgeschäften sowie zum Grenzbetrag beim Kindergeld für volljährige Kinder. Danach darf sich der Steuerbürger verlassen auf eine untere und obere Besteuerungsgrenze sowie auf steuerliche Nettoprinzipien (objektiv und subjektiv) mit dem Abzug des erwerbs- und existenzsichernden Aufwands. Verbindlich ist danach auch das steuerliche Konsequenzgebot (die Folgerichtigkeit) und das steuerliche Prvilegienverbot. Es gilt - wie bereits angedeutet - der Verfassungssatz: Die Privilegierung des einen ist zugleich die Diskriminierung des anderen Steuerbürgers (BVerfG BStBl. II 1991, 654, 664). So hat der 2. Senat des BVerfG dem Gesetzgeber immer wieder Grenzen des Steuerzugriffs aufgezeigt. Aber gleichzeitig hat er den Gesetzgeber viel zu sehr geschont – durch seine so genannte pro-futuro-Rechtsprechung. Gemeint sind die rechtschutzverkürzenden, weiträumigen Übergangsfristen vom Unrecht zum Recht.

  • EuGH als Steuergerechtigkeitsmotor. Politiker wünschen eine "deutsche Abwehrgesetzgebung" gegen bürgerfreundliche, damit haushaltswirksame Urteile des EuGH - kritisch zu Falthauser: Balke – vgl. Berichte über die Münchner Steuerfachtagung 2005 in ‚immobilien intern‘ vom 23.3.2005; 4; ‚steuertip‘ vom 2.4.2005, 3, und in Consultant 5/2005, 26 - hiernach hat weiterhin das Recht über dem Geld (Haushalt) zu stehen, nicht umgekehrt. Bundesfinanzminister Steinbrück droht dem EuGH: "Manches hätten wir uns angesichts der zum Teil recht hohen Risiken für die jeweiligen Haushalte in der Rechtsprechung des EuGH anders gewünscht". Und: Die Steuerurteile des EuGH würden "zunehmend zum Problem". Er werde dies thematisieren, kündigt Steinbrück laut Handelsblatt vom 16.5.2007, 4, an. In einer Antwort auf eine Anfrage der Bundestags-Fraktion "Die Linke" will die Bundesregierung "in geeigneten Fällen eine zeitliche Begrenzung von Urteilswirkungen" beantragen; sie will sich auch dafür einsetzen, "dass der EuGH die Einräumung von Übergangsfristen für die nationalen Gesetzgeber in Betracht zieht. Dies entspräche der ständigen Rechtsprechung des BVerfG" (Bundestags-Drucksache 16/5371 vom 15.5.2007). Gleichwohl sieht man – zum Glück – die Grenzen eigener Rechtsmacht: "Unmittelbare Einflussmöglichkeiten der gesetzgebenden Organe auf einzelne Entscheidungen des EuGH bestehen aus Gründen der Gewaltenteilung nicht. Für die an der Steuergesetzgebung beteiligten Stellen kommt es daher vielmehr darauf an, dass bereits im Vorfeld bei der Gesetzgebung auf Konformität mit dem Europarecht zu achten ist. Sofern in Reaktion auf eine sich fortentwickelnde Rechtsprechung Anpassungen des nationalen Rechts erforderlich werden, müssen frühzeitig gesetzgeberische Maßnahmen geprüft und ggf. ergriffen werden, auch um die finanziellen Auswirkungen einzelner Entscheidungen zu beeinflussen".

  • Das heißt doch wohl: Würde das BVerfG ähnlich konsequent entscheiden wie der EuGH, würde das BVerfG dem Steuerbürger den vollen effektiven Rechtsschutz gewähren (grundsätzlich ohne pro-futuro-Praxis), hätte der Gesetzgeber die Verfassungstauglichkeit neuer Steuervorschriften genau zu prüfen. Die (steuerliche) Gewaltenteilung würde dann auch im nationalen Bereich wieder vollen Umfangs funktionieren (vgl. auch Balke, Bundesregierung und effektiver Rechtsschutz, Beratung Aktuell, NWB 33/2007 vom 13.8.2007, 2813 f. mit der Beschreibung einer aktuellen Chance, dem "Vorbild EuGH" zu folgen; gemeint ist ein AdV-Verfahren beim BFH zur Kürzung der Pendlerpauschale ab 1.1.2007).

2. Wirklichkeit (oft abweichend)

  • Bisher gab es kaum eine echte Steuer-Rechts-Reform durch das Parlament, dazu Tipke, Ein Ende dem Einkommen-Steuer-Wirrwarr!? – Rechtsreform statt Stimmenfangpolitik, 2006, mit dem Kapitel "Über die Durchsetzung der Steuerrechtsordnung mit Hilfe der Gerichte". Tipke schreibt darin von einem "verluderten Zustand" in dem sich inzwischen die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer befindet. Kirchhof fordert "ein neues Steuerrecht – Klar, Verständlich, Gerecht" in "Der sanfte Verlust der Freiheit", 2004; Pinne beklagt die "Steuerpolitik nach Kassenlage – Sachargumente sind unerwünscht" in Stbg. 1/2006, Editorial. Vgl. neben "Spaltung der Steuerberatungskosten" auch: "Reichensteuer", "Abgeltungssteuer", "Duale Einkommensteuer". Auch der Deutsche Juristentag hat am 22.9.2006 deutlich auf das deutsche Steuer-Unrecht reagiert (vgl. unter www.Deutscher-Juristentag.de). Etwa: Ein einheitlicher Steuersatz (flat rate) bildet den Schlüssel zur Gleichheit und Vereinfachung des Steuerrechts; er vermeidet progressionsbedingte Veranlagungsschwierigkeiten und Gestaltungsanreize und erleichtert abgeltende Quellensteuern. Ein "Sozialausgleich" kann durch eine bloß anteilige Besteuerung der dem eigentlichen Existenzminimum nachfolgenden Einkommensbestandteile erreicht werden. Vgl. auch Sangmeister, Gedanken und Anmerkungen über die Ursachen des "miserablen Gegenwartszustandes des deutschen Einkommensteuergesetzes" – Zugleich Besprechung von Tipke, Ein Ende dem Einkommensteuerwirrwarr!?, ZSteu 2007, 126.

  • Auf Dauer wird der Gesetzgeber durch die pro-futuro-Rechtsprechung des BVerfG ermuntert, möglichst lange und nachhaltig gegen das Recht, gegen die Verfassung zu verstoßen. Aber: Es kann nicht richtig sein, dass das Unrecht nur groß genug sein muss, um es nicht wiedergutmachen zu müssen (so schon Balke, Der Spiegel 43/1992, 156, 157; ders., in Harzburger Steuerprotokoll 1994, 85, 97; vgl. auch Habscheidt, BB 1992, 1322). Schließlich hat in einem Rechtsstaat wie Deutschland das Recht über dem Geld (über dem Haushalt) zu stehen, nicht umgekehrt. Zu den Rechtsfolgeaussprüchen des BVerfG: Habscheidt, Der Anspruch des Bürgers auf Erstattung verfassungswidriger Steuern, kritische Untersuchung der grundrechtseinschränkenden Rechtsfolgenaussprüche des BVerfG und Hinweise für den Weg zurück zum effektiven Rechtsschutz in Steuersachen, 2003; dazu Tipke, StuW 2004, 187; Sangmeister, FR 2004, 857. AdV-Beantragung und Gewährung als Hebel gegen pro-futuro-Entscheidungen des BVerfG. Beachte aber allgemein die neue AdV-Hürde des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO (aber Ausnahme von der Ausnahme: "zur Abwendung wesentlicher Nachteile"). Kosten nach Verfassungsstreitverfahren nunmehr bürgerfreundlich: BFH BStBl. II 2003, 719; BStBl. II 2006, 39 (vgl. auch Balke, BB 1995, 762).

  • Vermeidung verfahrener Verfahren, kafkaesker Prozesse. Dazu Balke, Stbg 2/2000, Editorial: "Verfahrensfairneß für rechtsuchende Steuerbürger"; ders., Stbg 1/1998, Editorial: "Steuerfairneß für Steuervollzahler" auch unter dem Blickwinkel des prozessualen Rollentausches und unter dem Blickwinkel, dass bei der Belastung mit indirekten Steuern praktische Rechtsschutzlosigkeit besteht. Beachte insbesondere den korrekten Umgang mit dem richterlichen Fristendruck sowie: Möglichst vor Gericht erscheinen – auf mündliche Verhandlung sollte grundsätzlich nicht verzichtet werden. Auch ansonsten sollte man/frau die direkte Kommunikation (etwa das Telefonat) suchen. Vgl. auch SteuerberaterMagazin 3/2009, 8 bis 17: "Vor Gericht und auf hoher See ..." zu den Erfolgsaussichten vor dem Finanzgericht.