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Antwort von Michael Frieser
CSU
• 27.08.2013

(...) Diese fünf Jahre sind jedoch nicht fest determiniert, denn die Verjährungsfrist kann infolge bestimmter Umstände bzw. durch Ermittlungshandlungen ruhen oder unterbrochen werden (§ 78b StGB, § 78c StGB) und sich auf diese Weise erheblich verlängern, und zwar auf bis zu 10 Jahre. (...)

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Antwort von Michael Frieser
CSU
• 11.07.2013

Sehr geehrter Herr Humborg,

vielen Dank für Ihr Nachhaken. Ich habe großes Verständnis für Ihr Interesse, da ich ebenfalls der Meinung bin, dass wir nach wie vor eine Lösung zu dem Problem finden müssen.

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